Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der verhängnisvolle Formfehler: Warum ein Notarfehler beim Pflichtteilsverzicht teuer werden kann
- Ein Hof, zwei Töchter und der Wunsch nach Klarheit
- Der Haken: Eine Unterschrift fehlte – oder doch nicht?
- Das böse Erwachen: Nach dem Tod kommt die Forderung
- Der Rechtsstreit: Von Münster über Hamm nach Karlsruhe
- Der Bundesgerichtshof spricht Klartext: die zentralen Punkte des Urteils
- 1. Pflichtteilsverzicht ohne persönlichen Erblasser ist nichtig – keine Heilung möglich!
- 2. Notar hat Amtspflicht verletzt – auch gegenüber der Erbin
- 3. Keine Umdeutung in einen anderen Vertrag
- 4. Gesamter Vertrag unwirksam wegen Verknüpfung
- 5. Schaden entstanden – Keine anderweitige Ersatzmöglichkeit
- 6. Anspruch gegen Notar nicht verjährt – Erbfall ist entscheidend!
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Lehren und Konsequenzen
- FAQ – Häufige Fragen zum Urteil und zur Notarhaftung
- 1. Was genau ist ein Pflichtteilsverzicht?
- 2. Warum war der Pflichtteilsverzicht im Fall von Frau S. unwirksam?
- 3. Haftet ein Notar immer, wenn ein von ihm beurkundeter Vertrag unwirksam ist?
- 4. Wem gegenüber haftet der Notar? Nur seinen direkten Auftraggebern?
- 5. Wann beginnt die Verjährung für Schadensersatzansprüche gegen den Notar wegen eines Fehlers in einer erbrechtlichen Verfügung?
- 6. Was ist der Unterschied zwischen einem Pflichtteilsverzicht und einem Pflichtteilserlass?
- 7. Können auch andere Teile eines Vertrages unwirksam werden, wenn nur der Pflichtteilsverzicht nichtig ist?
- Fazit: Sorgfalt im Erbrecht ist unerlässlich

Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Ein Pflichtteilsverzicht ist nur gültig, wenn der Erblasser persönlich bei einem Notar anwesend ist. Eine Vertretung oder nachträgliche Bestätigung ist rechtlich nicht möglich. Fehler hierbei machen den Verzicht komplett wirkungslos.
- Betroffen sind Erben, Erblasser und Notare: Erben können durch fehlerhafte Verzichtsverträge finanziell belastet werden, Erblasser müssen persönlich zustimmen, Notare haften bei Fehlern für entstandene Schäden.
- Für Betroffene bedeutet das: Ein falsch beurkundeter Pflichtteilsverzicht kann zu hohen Nachforderungen von Pflichtteilsberechtigten führen und langwierige Streitigkeiten auslösen. Schadensersatzansprüche gegen den Notar können geltend gemacht werden, auch Jahre später.
- Hintergrund: Der Fall zeigt, dass bei Pflichtteilsverzichten strenge Formregeln gelten, um sicherzustellen, dass der Erblasser seine Entscheidung selbst und bewusst trifft. Notare müssen diese Vorschriften genau einhalten.
- Die Verjährungsfrist für Schadenersatz gegen den Notar beginnt erst mit dem Tod des Erblassers, also wenn der Schaden für den Erben wirklich entsteht – oft viele Jahre nach dem Fehler.
- Zudem kann ein Vertrag, der verschiedene Verzichtserklärungen mit nur einer Abfindung verbindet, bei der Unwirksamkeit eines Teils komplett unwirksam werden, mit allen finanziellen Folgen.
- Praktisch heißt das: Erben sollten erbrechtliche Verträge genau prüfen lassen. Notare und Erblasser müssen die persönliche Anwesenheit bei Pflichtteilsverzichten unbedingt sicherstellen. Fehler können teuer werden und lange nachwirken.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. November 2024 (Az. IV ZR 263/23)
Der verhängnisvolle Formfehler: Warum ein Notarfehler beim Pflichtteilsverzicht teuer werden kann
Ein Erbe anzutreten, ist oft mit Emotionen verbunden – Trauer, Erinnerungen, aber auch die Verantwortung für das Vermächtnis eines geliebten Menschen. Für Frau S. kam nach dem Tod ihres Vaters jedoch noch eine unangenehme Überraschung hinzu. Sie sollte den landwirtschaftlichen Hof ihres Vaters als Alleinerbin übernehmen, so hatte er es in seinem Testament festgelegt.
Um Streitigkeiten mit ihrer Schwester zu vermeiden, wurde Jahre zuvor eine Vereinbarung getroffen: Die Schwester verzichtete auf ihren Pflichtteil und erhielt dafür eine Abfindung. Alles schien geregelt. Doch nach dem Erbfall präsentierte die Schwester eine Forderung, die Frau S. den Boden unter den Füßen wegzog: Der damals geschlossene Pflichtteilsverzicht sei unwirksam, sie verlange nun doch ihren vollen gesetzlichen Anteil am Erbe. Der Grund: ein folgenschwerer Fehler des beurkundenden Notars.
Dieser Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und führte zu einem Urteil (Az. IV ZR 263/23 vom 20. November 2024), das weitreichende Bedeutung für Erben, Erblasser und Notare hat. Es beleuchtet die strengen Anforderungen an einen Pflichtteilsverzicht und die Haftung von Notaren, wenn dabei etwas schiefgeht. Was genau ist passiert? Welche Fehler wurden gemacht? Und was bedeutet dieses Urteil für Menschen, die ihr Erbe regeln oder selbst erben?
Ein Hof, zwei Töchter und der Wunsch nach Klarheit
Der Vater von Frau S. war verwitwet und Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, eines sogenannten Hofes nach der Höfeordnung. Dieses spezielle Gesetz regelt die Vererbung von Bauernhöfen, um deren Zerschlagung zu verhindern und die Bewirtschaftung zu sichern. Schon im Dezember 2005 hatte der Vater in einem notariellen Testament seine Tochter, Frau S., zur alleinigen Erbin des Hofes und seines übrigen Vermögens bestimmt.
Damit war klar: Frau S. sollte den Hof weiterführen. Doch nach deutschem Erbrecht haben nahe Angehörige, wie Kinder, auch dann einen Anspruch auf einen Mindestanteil am Erbe, wenn sie enterbt wurden – den sogenannten Pflichtteil. Dieser Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Um zukünftigen Streit zu vermeiden und der Schwester einen finanziellen Ausgleich zu verschaffen, trafen sich die Beteiligten im Februar 2006 bei einem Notar.
Ziel war es, eine umfassende Regelung zu finden. Die Schwester von Frau S. sollte auf alle Ansprüche verzichten, die ihr durch die Erbeinsetzung von Frau S. entgehen würden. Dafür sollte sie eine Abfindung erhalten. Der Notar entwarf eine Vereinbarung, die als „Pflichtteilsverzichtsvertrag“ bezeichnet wurde. Darin erklärte die Schwester ihrem Vater gegenüber:
- Verzicht auf den Pflichtteil (§ 1): Sie verzichtet für sich und ihre Nachkommen auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht und auf sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche (diese entstehen, wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat). Der Vater nahm diesen Verzicht an.
- Verzicht auf Hof-Ansprüche (§ 4 Nr. 1): Sie erklärt sich bezüglich des Hofes als abgefunden und verzichtet auf weitere Abfindungsansprüche nach § 12 der Höfeordnung. Dieser Paragraph regelt die Abfindung für „weichende Erben“, also Geschwister, die den Hof nicht erben.
- Abfindungszahlung (§ 4 Nr. 2): Als Gegenleistung für alle Verzichte (sowohl bezüglich des Pflichtteils am nicht zum Hof gehörenden Vermögen als auch der Hof-Ansprüche) verpflichtete sich Frau S., ihrer Schwester einen Betrag von 30.000 Euro zu zahlen. Die Schwester stimmte zu, dass dieser Betrag auch auf eventuelle spätere Ansprüche nach § 13 Höfeordnung (Nachabfindungsansprüche, falls der Hof kurz nach der Übernahme verkauft wird) angerechnet wird.
- Annahme (§ 4 Nr. 5): Der Vater und Frau S. nahmen die Verzichtserklärungen der Schwester an.
Auf dem Papier schien alles perfekt geregelt. Die 30.000 Euro wurden noch im Jahr 2006 an die Schwester gezahlt. Frau S. konnte davon ausgehen, dass sie nach dem Tod ihres Vaters die Alleinerbin sein würde, ohne weitere Forderungen ihrer Schwester fürchten zu müssen.
Der Haken: Eine Unterschrift fehlte – oder doch nicht?
Was niemandem der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bewusst war oder zumindest nicht in seiner Tragweite erfasst wurde: Bei der Beurkundung des Vertrages beim Notar im Februar 2006 war der Vater, der Erblasser, nicht persönlich anwesend. Stattdessen ließ er sich durch eine Mitarbeiterin des Notariats vertreten. Das Problem: Diese Mitarbeiterin hatte keine Vollmacht vom Vater erhalten, sie handelte als sogenannte „vollmachtlose Vertreterin“.
Dies ist ein entscheidender Punkt. Das deutsche Erbrecht sieht für bestimmte, besonders wichtige Rechtsgeschäfte sehr strenge Formvorschriften vor. Der Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört dazu. Gemäß § 2347 Satz 1 Halbsatz 1 BGB (in der damals geltenden Fassung § 2347 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a.F.) muss ein solcher Vertrag zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden, wobei der Erblasser persönlich anwesend sein und seine Erklärung selbst abgeben muss. Eine Stellvertretung des Erblassers ist bei diesem Akt ausgeschlossen.
Warum diese Strenge? Der Pflichtteilsverzicht ist ein gravierender Eingriff in die gesetzliche Erbfolge und die Rechte naher Angehöriger. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass der Erblasser sich der Tragweite seiner Entscheidung voll bewusst ist und diese frei von fremder Beeinflussung trifft. Die persönliche Anwesenheit vor dem Notar soll dies gewährleisten. Der Notar hat dabei eine wichtige Beratungs- und Schutzfunktion.
Im Fall von Frau S. wurde diese zwingende Vorschrift missachtet. Der Notar hätte die Beurkundung ohne die persönliche Anwesenheit des Vaters gar nicht vornehmen dürfen. Zwar versuchte man später, den Fehler zu heilen: Der Vater erteilte nachträglich eine Genehmigung für die Handlungen der vollmachtlosen Vertreterin. Seine Unterschrift unter dieser Genehmigungserklärung wurde vom beklagten Notar selbst beglaubigt. Doch auch das half nicht. Der BGH stellte später klar: Bei einem höchstpersönlichen Rechtsgeschäft wie dem Pflichtteilsverzicht ist eine nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlosen Vertretung rechtlich unmöglich. Der Formfehler war damit nicht zu reparieren. Der in § 1 des Vertrags erklärte Pflichtteilsverzicht war von Anfang an unwirksam, also nichtig.
Das böse Erwachen: Nach dem Tod kommt die Forderung
Jahrelang schlummerte dieser Fehler unbemerkt in den Akten. Am 14. September 2020 verstarb der Vater. Frau S. trat das Erbe an, im Glauben, dass die Vereinbarung von 2006 Bestand hat. Doch dann meldete sich ihre Schwester. Sie hatte offenbar juristischen Rat eingeholt und wies auf die Unwirksamkeit des Pflichtteilsverzichtsvertrags hin. Sie forderte Frau S. auf, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen – ein typischer erster Schritt zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.
Für Frau S. war das ein Schock. Statt des erhofften Friedens stand ihr nun ein Rechtsstreit mit der eigenen Schwester ins Haus, und zwar über einen erheblichen Betrag. Um weiteren Eskalationen vorzubeugen und möglicherweise eine gütliche Einigung zu erzielen, zahlte Frau S. ihrer Schwester einen Abschlag von 100.000 Euro auf den geltend gemachten Pflichtteil.
Gleichzeitig wandte sie sich an den Notar, der den fehlerhaften Vertrag damals beurkundet hatte. Sie forderte ihn auf, sie von den Ansprüchen ihrer Schwester freizustellen, also dafür zu sorgen, dass sie finanziell so gestellt wird, als wäre der Verzicht wirksam gewesen. Der Notar lehnte dies ab.
Daraufhin blieb Frau S. nur der Klageweg. Am 7. Dezember 2021 reichte sie Klage gegen den Notar ein. Sie beantragte die Feststellung, dass der Notar verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass die Verzichtserklärungen ihrer Schwester aus der Urkunde von 2006 unwirksam sind. Dies umfasste nicht nur den Pflichtteilsverzicht (§ 1), sondern auch die verbundenen Verzichte bezüglich der Höfeordnung (§ 4).
Der Rechtsstreit: Von Münster über Hamm nach Karlsruhe
Der Fall durchlief nun die Instanzen der deutschen Justiz, was die juristische Komplexität unterstreicht:
- Landgericht (LG) Münster: Die erste Instanz wies die Klage von Frau S. mit Urteil vom 16. September 2022 (Az. 202 O 1126/21) ab. Das Landgericht sah offenbar keine Haftungsgrundlage oder verneinte andere Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch. Für Frau S. ein herber Rückschlag.
- Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Frau S. legte Berufung ein, und das OLG Hamm kam zu einem vollkommen anderen Ergebnis. Mit Urteil vom 12. Juli 2023 (Az. 11 U 148/22) änderte es die Entscheidung des Landgerichts ab und gab der Klage statt. Das OLG sah eine klare Amtspflichtverletzung des Notars. Er hätte die Vorschrift des § 2347 BGB kennen und beachten müssen. Die Beurkundung ohne persönliche Anwesenheit des Erblassers sei fahrlässig gewesen. Dieser Fehler habe zur Nichtigkeit des Pflichtteilsverzichts geführt. Und weil die Abfindungssumme von 30.000 Euro für alle Verzichte (Pflichtteil und Höfeordnung) gemeinsam vereinbart wurde, sei nach § 139 BGB (Grundsatz der Einheitlichkeit eines Rechtsgeschäfts) der gesamte Vertrag unwirksam, also auch die Verzichte nach der Höfeordnung. Frau S. gehöre als Begünstigte des Verzichts zum Kreis der Personen, die durch die Amtspflichten des Notars geschützt werden (Drittschutzwirkung). Ihr sei durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden, da sie nun den Ansprüchen ihrer Schwester ausgesetzt sei. Eine Verjährung des Anspruchs gegen den Notar sei ebenfalls nicht eingetreten.
- Bundesgerichtshof (BGH): Nun war es der Notar, der mit dem Urteil des OLG Hamm nicht einverstanden war. Er legte Revision beim BGH ein, dem höchsten deutschen Zivilgericht. Er wollte die Wiederherstellung des für ihn günstigen Urteils des Landgerichts erreichen. Doch der IV. Zivilsenat des BGH, zuständig unter anderem für Erbrecht, wies die Revision des Notars mit Urteil vom 20. November 2024 (Az. IV ZR 263/23) zurück. Damit bestätigte der BGH im Ergebnis die Entscheidung des OLG Hamm und die Haftung des Notars.
Der Bundesgerichtshof spricht Klartext: die zentralen Punkte des Urteils
Die Entscheidung des BGH ist nicht nur für den konkreten Fall von Frau S. von Bedeutung, sondern klärt mehrere wichtige Rechtsfragen im Zusammenhang mit Notarhaftung und Pflichtteilsverzicht.
Hier die Kernaussagen im Detail:
1. Pflichtteilsverzicht ohne persönlichen Erblasser ist nichtig – keine Heilung möglich!
Der BGH bekräftigte unmissverständlich: Die Vorschrift des § 2347 BGB, die die persönliche Anwesenheit und Erklärung des Erblassers bei der notariellen Beurkundung eines Pflichtteilsverzichts verlangt, ist zwingend. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Auch eine nachträgliche Genehmigung durch den Erblasser kann diesen fundamentalen Formmangel nicht heilen. Der Grund liegt im höchstpersönlichen Charakter dieses Rechtsgeschäfts. Es geht um den Kernbereich der Testierfreiheit und der familiären Erbfolge, bei dem der Gesetzgeber den direkten, unbeeinflussten Willen des Erblassers sicherstellen will. Ein Verstoß führt unweigerlich zur Nichtigkeit des Verzichts.
2. Notar hat Amtspflicht verletzt – auch gegenüber der Erbin
Indem der Notar den Vertrag trotz Abwesenheit des Erblassers beurkundete, hat er seine Amtspflichten verletzt. Notare sind nach § 19 Bundesnotarordnung (BNotO) zur sorgfältigen und gesetzeskonformen Amtsführung verpflichtet. Dazu gehört gemäß § 17 Beurkundungsgesetz (BeurkG) auch die Pflicht, die Wirksamkeit der beurkundeten Erklärungen sicherzustellen und auf Bedenken hinzuweisen. Das Übersehen der klaren Vorschrift des § 2347 BGB wertete der BGH als fahrlässige Pflichtverletzung.
Wichtig ist auch: Diese Amtspflicht bestand nicht nur gegenüber den direkten Vertragsparteien (Vater und verzichtende Schwester), sondern auch gegenüber Frau S. als testamentarischer Erbin. Sie war diejenige, die durch den (beabsichtigten) Verzicht ihrer Schwester begünstigt werden sollte. Ihr Vermögen sollte vor Pflichtteilsansprüchen geschützt werden. Der Schutzzweck der notariellen Amtspflicht erstreckt sich daher auch auf solche Dritte, deren Interessen durch die Amtshandlung unmittelbar berührt werden (Drittschutzwirkung).
Was ist die Drittschutzwirkung der notariellen Amtspflicht?
Normalerweise wirken Verträge und Pflichten nur zwischen den beteiligten Parteien. Im Notarhaftungsrecht gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: die Drittschutzwirkung. Das bedeutet, dass ein Notar unter bestimmten Umständen nicht nur seinen direkten Auftraggebern (z. B. Käufer und Verkäufer bei einem Immobilienkauf) haftet, sondern auch Dritten, die zwar nicht Vertragspartei sind, aber in den Schutzbereich der Amtspflicht einbezogen werden sollen.
Dies ist der Fall, wenn:
- der Dritte mit der Amtshandlung bestimmungsgemäß in Berührung kommt,
- dem Dritten aus der Amtshandlung ein Schaden erwachsen kann,
- und der Notar dies erkennen konnte und musste.
Im Fall von Frau S. war klar: Sie war die designierte Alleinerbin, und der Pflichtteilsverzicht ihrer Schwester diente unmittelbar dazu, ihr Erbe vor Ansprüchen zu sichern. Die Wirksamkeit des Verzichts war für ihre Vermögenslage nach dem Erbfall entscheidend. Daher gehörte sie zum Kreis der geschützten Dritten.
3. Keine Umdeutung in einen anderen Vertrag
Der Notar versuchte in der Revision argumentativ einen Ausweg zu finden: Könnte man den unwirksamen Pflichtteilsverzicht (§ 1 der Urkunde) nicht vielleicht im Wege der Auslegung als eine andere, gültige Vereinbarung ansehen? Konkret schlug er vor, ihn als Vereinbarung zwischen den Schwestern (also Frau S. und ihrer Schwester) über den Pflichtteil nach § 311b Abs. 5 BGB zu interpretieren. Diese Vorschrift erlaubt Verträge zwischen künftigen gesetzlichen Erben über ihre Erbteile oder Pflichtteile.
Diesem Ansinnen erteilte der BGH eine klare Absage. Für eine solche (ergänzende) Auslegung fehlten jegliche Anhaltspunkte. Aus der Urkunde ging eindeutig hervor, dass der Pflichtteilsverzicht ein Vertrag zwischen der Schwester und dem Vater sein sollte (§ 1). Es gab keinen Hinweis darauf, dass die Schwester – falls dieser Vertrag unwirksam sein sollte – stattdessen einen Vertrag mit Frau S. hätte schließen wollen, indem sie sich verpflichtet, nach dem Tod des Vaters ihren dann entstehenden Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen.
Der BGH betonte die grundlegenden Unterschiede zwischen einem Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Erblasser zu dessen Lebzeiten (§ 2346 BGB) und einer Vereinbarung unter künftigen Erben über den Pflichtteil (§ 311b Abs. 5 BGB) oder gar einem Erlass des bereits entstandenen Pflichtteilsanspruchs nach dem Erbfall. Eine Umdeutung scheitert, wenn nicht klar ist, dass die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit genau die alternative Regelung gewollt hätten. Die bloße Ähnlichkeit des wirtschaftlichen Ziels reicht nicht aus. Formvorschriften dürfen nicht durch kreative Auslegung umgangen werden.
4. Gesamter Vertrag unwirksam wegen Verknüpfung
Da der zentrale Pflichtteilsverzicht in § 1 unwirksam war und auch nicht umgedeutet werden konnte, stellte sich die Frage nach dem Schicksal der übrigen Regelungen in § 4 der Urkunde (Verzicht auf HöfeO-Ansprüche, Zahlungsverpflichtung von Frau S.). Hier griff der BGH auf § 139 BGB zurück. Diese Vorschrift besagt: Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
Der BGH bestätigte die Sicht des OLG Hamm: Der Pflichtteilsverzicht und die Regelungen in § 4 waren untrennbar miteinander verbunden. Entscheidend war hierfür die einheitliche Abfindungssumme von 30.000 Euro, die ausdrücklich „zum Zwecke der Abfindung für die hofes- und hofesfreien Ansprüche“ gezahlt werden sollte. Es gab keine getrennte Abfindung nur für die HöfeO-Ansprüche. Daher war davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag ohne den (unwirksamen) Pflichtteilsverzicht insgesamt nicht geschlossen hätten.
Folge: Der gesamte Vertrag von 2006 war nichtig. Auch der Verzicht auf die HöfeO-Ansprüche hatte keinen Bestand. Der Schaden von Frau S. umfasste somit potenziell alle Ansprüche ihrer Schwester, die ohne einen wirksamen Verzicht bestehen.
5. Schaden entstanden – Keine anderweitige Ersatzmöglichkeit
Der BGH bejahte klar, dass Frau S. durch die Amtspflichtverletzung des Notars ein kausaler Schaden entstanden ist. Hätte der Notar korrekt gehandelt, hätte er die Beurkundung entweder verweigert oder auf eine formwirksame Durchführung (z. B. zu einem späteren Zeitpunkt mit persönlicher Anwesenheit des Vaters) hingewirkt. Dann wäre ein wirksamer Verzicht zustande gekommen, und das Erbe von Frau S. wäre nicht mit den Ansprüchen ihrer Schwester belastet worden.
Der Notar argumentierte noch, Frau S. hätte doch vielleicht auf anderem Wege Ersatz erlangen können, was seine Haftung ausschließen oder mindern würde (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO – Subsidiarität der Notarhaftung). Konkret brachte er ins Spiel, ob Frau S. nicht von ihrer Schwester nach dem Tod des Vaters noch den Abschluss eines (nun wirksamen) Pflichtteilsverzichtsvertrages hätte verlangen können, basierend auf einer vielleicht vom Vater vererbten Verpflichtung der Schwester hierzu (§ 2346 Abs. 2 BGB).
Auch dem folgte der BGH nicht. Selbst wenn eine solche Verpflichtung der Schwester gegenüber dem Vater zu dessen Lebzeiten bestanden hätte, wäre ihre Erfüllung mit dem Tod des Vaters unmöglich geworden (§ 275 BGB). Warum? Weil ein Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) seinem Wesen nach nur zu Lebzeiten des Erblassers und ihm gegenüber erklärt werden kann. Er bezieht sich auf das zukünftige, noch nicht entstandene Pflichtteilsrecht.
Mit dem Tod des Erblassers entsteht aber der konkrete Pflichtteilsanspruch (§ 2317 BGB) als Geldforderung gegen den Erben. Auf diesen bereits entstandenen Anspruch kann man nicht mehr im Sinne von § 2346 BGB „verzichten“, man kann ihn allenfalls erlassen. Das ist rechtlich etwas anderes. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestand für Frau S. also nicht.
6. Anspruch gegen Notar nicht verjährt – Erbfall ist entscheidend!
Ein letzter, aber entscheidender Punkt war die Frage der Verjährung. Der Notarfehler lag im Jahr 2006, die Klage wurde erst Ende 2021 erhoben – also mehr als 15 Jahre später. Ist der Anspruch von Frau S. gegen den Notar damit nicht längst verjährt? Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier Frau S.) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (Notar) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Daneben gibt es kenntnisunabhängige Höchstfristen, hier relevant die zehnjährige Frist nach § 199 Abs. 4 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO.
Der BGH stellte klar: Der Schadensersatzanspruch von Frau S. gegen den Notar entstand erst mit dem Tod ihres Vaters am 14. September 2020. Erst zu diesem Zeitpunkt trat der Vermögensschaden bei ihr ein, nämlich in Form der Belastung ihres Erbes mit dem Pflichtteilsanspruch der Schwester.
- Vor dem Erbfall hatte Frau S. nur eine Erbaussicht. Diese war zwar durch den unwirksamen Verzicht gefährdet, aber ein konkreter, gegenwärtiger Vermögensschaden lag noch nicht vor. Ihr Vater hätte sein Testament ja jederzeit ändern und jemand anderen als Erben einsetzen können. Ihre Rechtsposition war noch nicht gefestigt.
- Die fehlerhafte Beurkundung im Jahr 2006 begründete zwar die Pflichtverletzung des Notars, aber noch nicht den Schaden der Erbin.
- Auch die Zahlung der 30.000 Euro Abfindung im Jahr 2006 löste die Verjährung für Frau S. nicht aus. Es war im Verfahren nicht einmal sicher festgestellt worden, ob sie diese Zahlung aus ihrem eigenen Vermögen geleistet hatte (der Notar selbst hatte zunächst vorgetragen, der Vater habe gezahlt). Auch wenn sie gezahlt hätte, wäre der Hauptschaden – die Belastung mit dem vollen Pflichtteil – erst viel später eingetreten.
Da der Schaden erst 2020 eintrat, begann die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres 2020 zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Klage Ende 2021 war somit rechtzeitig. Auch die zehnjährige Höchstfrist war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen, da sie ebenfalls erst mit Schadenseintritt 2020 zu laufen begann.
Dies ist eine enorm wichtige Klarstellung für Erben: Auch wenn der Fehler eines Notars bei einer erbrechtlichen Verfügung (wie Testament oder Erbvertrag) Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt, beginnt die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Erben gegen den Notar in der Regel erst mit dem Erbfall, weil erst dann der Schaden beim Erben eintritt.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Lehren und Konsequenzen
Das BGH-Urteil IV ZR 263/23 hat erhebliche praktische Auswirkungen:
- Für Notare: Die Entscheidung ist eine eindringliche Mahnung zur höchsten Sorgfalt bei der Beurkundung von Pflichtteilsverzichtsverträgen. Die persönliche Anwesenheit des Erblassers ist zwingend (§ 2347 BGB) und darf unter keinen Umständen umgangen werden. Verstöße können zu erheblichen Haftungsrisiken führen, auch gegenüber begünstigten Dritten wie Erben. Notare müssen ihre internen Abläufe und Prüfmechanismen entsprechend gestalten.
- Für Erblasser: Wer zu Lebzeiten klare Verhältnisse schaffen und einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren möchte, muss unbedingt darauf achten, persönlich beim Notartermin anwesend zu sein. Eine Vertretung ist hier nicht möglich. Eine sorgfältige Beratung durch den Notar über die Voraussetzungen und Folgen ist unerlässlich.
- Für potenzielle Erben: Das Urteil stärkt die Position von Erben, die durch einen Notarfehler geschädigt werden. Insbesondere die Klarstellung zur Verjährung ist hilfreich: Der Anspruch gegen den Notar verjährt nicht schon ab dem Zeitpunkt des Fehlers, sondern erst ab dem Erbfall, wenn der Schaden eintritt. Wer nach einem Erbfall feststellt, dass eine vermeintlich sichere erbrechtliche Regelung (wie ein Pflichtteilsverzicht) unwirksam ist, sollte prüfen lassen, ob ein Haftungsanspruch gegen den beurkundenden Notar besteht.
- Für die Vertragsgestaltung: Der Fall zeigt die Risiken der Bündelung verschiedener Verzichte (hier: Pflichtteil am hoffreien Vermögen und Ansprüche nach Höfeordnung) mit einer einheitlichen Abfindung. Fällt ein Teil des Vertrages wegen Unwirksamkeit weg, kann dies nach § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit führen. Bei komplexen Vereinbarungen sollte überlegt werden, ob getrennte Regelungen oder eine ausdrückliche Klausel zur Teilbarkeit (sog. salvatorische Klausel, die aber auch nicht immer hilft) sinnvoll sind, um dieses Risiko zu minimieren.
Praktische Tipps & Fallstricke:
- Pflichtteilsverzicht nur mit persönlicher Anwesenheit des Erblassers! Keine Ausnahme, keine Vertretung, keine nachträgliche Genehmigung.
- Einheitliche Abfindung = Risiko: Wenn verschiedene Verzichte mit einer Summe abgegolten werden, kann die Unwirksamkeit eines Teils den ganzen Vertrag kippen (§ 139 BGB).
- Verjährung bei Notarhaftung für Erben: Beginnt in der Regel erst mit dem Erbfall, da erst dann der Schaden eintritt. Handeln Sie aber zügig, wenn Sie einen Fehler vermuten (3-Jahres-Frist ab Kenntnis!).
- Dokumente prüfen: Wenn Sie erben und es gibt alte Erbverträge oder Verzichtsvereinbarungen, lassen Sie deren Wirksamkeit im Zweifel prüfen, insbesondere wenn Formfragen eine Rolle spielen könnten.
- Notarwahl: Wählen Sie einen erfahrenen Notar, der auf Erbrecht spezialisiert ist, und stellen Sie sicher, dass alle Formvorschriften beachtet werden.
FAQ – Häufige Fragen zum Urteil und zur Notarhaftung
1. Was genau ist ein Pflichtteilsverzicht?
Ein Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser (der Person, die etwas vererbt) und einem gesetzlichen Erben (z.B. Kind, Ehegatte), in dem der Erbe auf seinen zukünftigen gesetzlichen Pflichtteil am Erbe verzichtet. Dies geschieht oft gegen Zahlung einer Abfindung zu Lebzeiten des Erblassers. Der Vertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, und der Erblasser muss persönlich anwesend sein.
2. Warum war der Pflichtteilsverzicht im Fall von Frau S. unwirksam?
Weil der Erblasser (der Vater) bei der notariellen Beurkundung nicht persönlich anwesend war, sondern durch eine Mitarbeiterin des Notars ohne Vollmacht vertreten wurde. Dies verstößt gegen die zwingende Formvorschrift des § 2347 BGB. Dieser Fehler konnte auch nicht durch eine spätere Genehmigung geheilt werden.
3. Haftet ein Notar immer, wenn ein von ihm beurkundeter Vertrag unwirksam ist?
Nicht automatisch, aber wenn die Unwirksamkeit auf einem Fehler des Notars beruht, den er bei sorgfältiger Prüfung hätte vermeiden müssen (Amtspflichtverletzung), und dem Betroffenen dadurch ein Schaden entsteht, haftet der Notar auf Schadensersatz. Im Fall von Frau S. hat der Notar die klare Formvorschrift des § 2347 BGB übersehen, was als fahrlässig gewertet wurde.
4. Wem gegenüber haftet der Notar? Nur seinen direkten Auftraggebern?
Nein, die Haftung kann sich auch auf Dritte erstrecken, die durch die Amtshandlung geschützt werden sollen (Drittschutzwirkung). Im entschiedenen Fall haftete der Notar der Erbin (Frau S.), obwohl sie formell nicht Partei des Pflichtteilsverzichtsvertrages war (der lief zwischen Vater und Schwester), weil der Verzicht unmittelbar ihrem Vermögensinteresse diente.
5. Wann beginnt die Verjährung für Schadensersatzansprüche gegen den Notar wegen eines Fehlers in einer erbrechtlichen Verfügung?
Der BGH hat klargestellt, dass für den Erben, der durch den Fehler geschädigt wird, die Verjährungsfrist in der Regel erst mit dem Eintritt des Erbfalls zu laufen beginnt. Denn erst dann realisiert sich der Vermögensschaden für den Erben (z.B. durch Belastung mit Pflichtteilsansprüchen, die eigentlich durch einen Verzicht ausgeschlossen sein sollten).
6. Was ist der Unterschied zwischen einem Pflichtteilsverzicht und einem Pflichtteilserlass?
Ein Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) erfolgt vor dem Erbfall zwischen Erblasser und Verzichtendem und bezieht sich auf das zukünftige Pflichtteilsrecht. Ein Pflichtteilserlass erfolgt nach dem Erbfall zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem und bezieht sich auf den bereits entstandenen, konkreten Pflichtteilsanspruch (eine Geldforderung).
7. Können auch andere Teile eines Vertrages unwirksam werden, wenn nur der Pflichtteilsverzicht nichtig ist?
Ja, wenn die verschiedenen Teile des Vertrages inhaltlich und wirtschaftlich miteinander verknüpft sind (z. B. durch eine einheitliche Abfindung für alle Regelungen), kann die Nichtigkeit eines Teils zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen (§ 139 BGB). Dies war im Fall von Frau S. der Fall, sodass auch der Verzicht auf die HöfeO-Ansprüche unwirksam war.
Fazit: Sorgfalt im Erbrecht ist unerlässlich
Der Fall von Frau S. und das Urteil des BGH zeigen eindrücklich: Im Erbrecht können kleine Formfehler verheerende finanzielle Folgen haben und jahrelange Rechtsstreitigkeiten auslösen. Die Entscheidung unterstreicht die Unabdingbarkeit der persönlichen Anwesenheit des Erblassers bei einem Pflichtteilsverzicht und zieht klare Linien bei der Notarhaftung. Sie gibt Erben wichtige Rechtssicherheit bezüglich der Verjährung ihrer Ansprüche gegen fehlerhaft arbeitende Notare.
Für alle Beteiligten – Erblasser, Erben, Pflichtteilsberechtigte und beratende Notare – gilt: Äußerste Sorgfalt und die genaue Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sind im Erbrecht keine Formalie, sondern essenziell, um den letzten Willen wirksam umzusetzen und unerwünschte Folgen zu vermeiden. Wer erbrechtliche Regelungen trifft oder von ihnen betroffen ist, sollte sich stets qualifizierten Rechtsrat einholen, um sicherzustellen, dass alles „wasserdicht“ ist. Denn wie der Fall zeigt, kann ein einziger Fehler bei der Unterschrift Jahre später zu einem bösen und teuren Erwachen führen.