Die gesetzliche Erbfolge greift dann, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen und kein Erbvertrag abgeschlossen hat.
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, insofern kein Erbvertrag und kein Testament vorhanden ist. Sind Erbverträge oder die Testamente nur lückenhaft gestaltet, gilt ebenfalls die gesetzliche Erbfolge. Doch was besagt die gesetzliche Erbfolge eigentlich? Die gesetzliche Erbfolge ist ein wichtiger Teil des deutschen Erbrechts, der zufolge ausschließlich Verwandte des verstorbenen Erblassers berücksichtigt werden. Wird die Verteilung des Nachlasses geklärt, werden Hinterbliebene verschiedenen Ordnungen zugeteilt. Diese Ordnungen sind wiederum Dreh- und Angelpunkt der gesetzlichen Erbfolge.
Kinder des Verstorbenen: Erben 1. Ordnung
Der gesetzlichen Erbfolge 1. Ordnung gehören direkte Abkömmlinge des Verstorbenen an, allen voran die Kinder. Juristisch gilt die Regelung, dass alle Kinder den Nachlass zu gleichen Teilen erben. Ist ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben, sind wiederum dessen Abkömmlinge berechtigt, die Erbschaft anzutreten. Adoptivkinder werden automatisch als volle verwandtschaftliche Kinder betrachtet und haben den gleichen Erbanspruch inne. Seit dem 1. April 1998 gilt die Regelung, dass eheliche sowie nichteheliche Kinder im Erbrecht komplett gleichgestellt sind. Andere Regeln sind für Personen gültig, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind. Das bedeutet, dass betroffene nichteheliche Kinder nur im Sterbefall der Mutter als Erbberechtigte 1. Ordnung gelten.
Unterteilungen der gesetzlichen Erbfolge bis zur 5. Kategorie
Die gesetzliche Erbfolge sieht darüber hinaus Kategorien der 2. bis 5. Ordnung vor. So berücksichtigt das Gesetz bei der gesetzlichen Erbfolge 2. Ordnung die Eltern des verstorbenen Erblassers sowie dessen Abkömmlinge. Dementsprechend gehören der gesetzlichen Erbfolge 2. Ordnung Geschwister, Neffen und Nichten des Verstorbenen an. Die Erbfolge 3. Ordnung schließt die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge ein. Bei der gesetzlichen Erbfolge 4. Ordnung kommen Urgroßeltern und dazu gehörige Abkömmlinge in Frage. Die Kategorie der 5. Ordnung berücksichtigt weit entfernte Voreltern sowie deren Nachfahren. Kommt keine Übergabe des Nachlasses aufgrund des Fehlens dieser Personengruppen zustande, erbt automatisch der Staat. Allerdings muss der Staat nie die Schulden übernehmen.
Nehmen Erben einer Kategorie an, werden andere Erben in der Regel nicht berücksichtigt
Im Regelfall besagt die gesetzliche Erbfolge, dass alle Nachfolgenden von der Inanspruchnahme des Erbes ausgeschlossen sind, wenn Verwandte einer vorhergehenden Kategorie das Erbe annehmen. Übrigens regelt die deutsche Gesetzgebung ebenfalls, dass durch Heirat kein Verwandtschaftsgrad entsteht. Die entsprechende Position des Ehegatten basiert hingegen auf dem speziellen Ehegattenerbrecht. Die gesetzliche Erbfolge nach dem Ehegattenerbrecht besagt, dass der Ehepartner des Verstorbenen neben den Verwandten als gesetzlicher Erbe gilt. Die gleiche Regelung gilt für Personen, die als eingetragene Lebenspartner gemäß § 10 LPartG eingetragen sind. In der Praxis hängt die Höhe des Erbanteils der Ehegatten vom ehelichen Güterstand ab. Liegt über diesen Aspekt keine gesonderte Vereinbarung vor, wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft – alternativ zur Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – vorausgesetzt. Der überlebende Ehegatte tritt jedoch nur dann die gesetzliche Erbfolge an, wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt Bestand hatte. Der Erbanspruch entfällt automatisch, wenn zum Todeszeitpunkt bereits auf Aufhebung der Ehe geklagt wurde oder Voraussetzungen einer Scheidung erfüllt waren. Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil ist nicht zwingend notwendig.
Kompetente Hilfe bei juristischen Fragen
Bei Fragen rund ums Thema gesetzliche Erbfolge empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt. Gern nehmen wir uns die Zeit, Sie juristisch und kompetent zu dieser Problematik zu beraten.