Grundregeln der gesetzlichen Erbfolge
„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.“, § 1922 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Diese Regel greift immer dann ein, wenn ein Erblasser kein (wirksames) Testament aufgesetzt hat. Die Anforderungen an ein wirksames Testament sind relativ streng. Eine Vielzahl von Testamenten leidet unter Mängeln und ist daher unwirksam. Hier sollen die Folgen eines unwirksamen Testaments betrachtet werden. In diesem Fall wird so getan, als sei gar kein Testament vorhanden. Das Vermögen geht als Ganzes auf die Erben über.
Doch wer sind in diesem Fall die Erben?
Dies richtet sich nach den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen „Ordnungen“. In einer Ordnung werden immer verschiedene Personen / Personengruppen zusammengefasst. (Parentelensystem)
Erste Ordnung: Kinder des Erblassers
Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers, Abkömmlinge der Eltern
Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Lebt aus der Ersten Ordnung eine Person, sind alle anderen Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen. Das gleiche gilt jeweils für die anderen Ordnungen.
Hatte der Erblasser also ein Kind, erben die Eltern des Erblassers nicht.
Hatte der Erblasser ein Kind, welches bereits verstorben ist, erben ausnahmsweise die Kinder des Kindes als Erben erster Ordnung.
Eine Sonderregel gilt für die Ehefrau des Erblassers.
Diese erbt, ohne dass Sie einer Ordnung angehört, neben Erben der ersten Ordnung zu 1/4. Hat der Erblasser keine Kinder, so erbt sie neben den Erben der zweiten Ordnung sogar zu 1/2.
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, greift eine zusätzliche Ausnahme. Um es zu vermeiden, dass aufwendig ermittelt werden muss, wie hoch ein eventueller Zugewinn ausgefallen ist, erhöht sich der Erbteil der Ehefrau unabhängig davon, mit wem sie zusammen erbt, um 1/4.
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand lebte, und zwei Kinder. Ein Testament existiert nicht.
Die Kinder sind Erben der ersten Ordnung und würden, wenn die Ehefrau nicht existieren würde, zu je 1/2 erben. Die Ehefrau erbt jedoch gegenüber Erben der ersten Ordnung zu 1/4 und erhält zudem einen pauschalierten Zugewinnausgleich von 1/4. Im Ergebnis erhält die Ehefrau folglich 1/2 der Erbschaft, die Kinder erhalten je 1/4.
Nach der oben zitierten Norm geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Das bedeutet, dass allen alles zusteht. Es kann niemand einen bestimmten Gegenstand fordern. Sollten sich die Erben nicht einigen können, müssen Gegenstände im Zweifelsfall verkauft werden und der Erlös aufgeteilt werden.
Probleme entstehen insbesondere dann, wenn das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einer Sache, in der Regel der früher selbst bewohnten Immobilie, besteht. Hier besteht erhebliches Konfliktpotential. Daher ist selbst bei (vermeintlich) harmonischen Familienverhältnissen das Verfassen eines Testaments oft ratsam. Im oben genannten Beispiel könnte etwa ein so genanntes Berliner Testament den Familienfrieden aufrechterhalten. Was ein Berliner Testament ist, wird in einem der nächsten Beiträge erklärt.