Erbschaften sind in Deutschland ein zunehmend wichtiges Thema und haben sich auch für den Fiskus zu einer immer größeren Einnahmequelle entwickelt. Nicht ohne Grund denken immer mehr Menschen über Schenkungen zu Lebzeiten anstatt Erbschaften nach, da diese finanziell oft günstiger sind.
Identische Steuerfreibeträge
Auf dem Papier scheinen sich Erbschaften und Schenkungen zunächst einmal nicht groß zu unterscheiden. Bei beiden gelten laut Gesetz fast identische Freibeträge, deren Überschreitung eine Besteuerung des überschüssigen Betrages zufolge hat. Die Höhe des Freibetrages und die Steuerklasse der Beträge richten sich dabei nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehegatten können sich beispielsweise bis zu 500.000 Euro gegenseitig schenken oder vererben, ohne dass Steuern anfallen. Bei Kindern sinkt der Betrag wiederum schon auf 400.000 Euro, bei Enkel sind es nur noch 200.000 Euro. Bei Geschwistern oder Personen ohne Familienverhältnis darf die Schenkungs- oder Erbsumme nicht mehr als 20.000 Euro betragen. Der einzige Unterschied in Hinblick auf die Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften besteht bei Eltern und Großeltern. Vererben Kinder oder Enkel an ihre Eltern beziehungsweise Großeltern, dann sind 100.000 Euro steuerfrei, bei einer Schenkung beträgt die Summe dagegen nur 20.000 Euro.
Freibeträge mehrfach nutzen
Auch wenn sich die Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze bei Schenkungen und Erbschaften ähneln, haben Schenkungen doch einen großen Vorteil auf ihrer Seite. Der Freibetrag einer Schenkung ist auf einen Zeitraum von 10 Jahren beschränkt. Sind 10 Jahre nach dem Geschenk vergangen, dann lässt sich der Freibetrag erneut nutzen. Sehr vermögende Eltern können so beispielsweise nach und nach Vermögen an die Kinder weitergeben und alle 10 Jahre 400.000 Euro steuerfrei verschenken. Bei einer Erbschaft ist dies dagegen nicht möglich. Erbschaften lassen sich nur ein einziges Mal auszahlen.
Ein Problem bei der Schenkung ist aber die Tatsache, dass das verschenkte Geld ohne besondere Klauseln nicht zurückgefordert werden darf. Es gilt in der Regel das Motto: Was weg ist, ist weg. Geht das Kind beispielsweise Pleite und das Geld wird von Gläubigern eingefordert, dann ist der geschenkte Betrag meist verloren. Auch würde es sich nicht verhindern lassen, dass das Geld bei einem vorzeitigen Todesfall des Kindes weitervererbt wird und eventuell bei der ungeliebten Schwiegertochter landet. Ausnahmen sind möglich, wenn im Schenkungsvertrag ausdrücklich ein Rückforderungsrecht verankert ist, das bei bestimmten definierten Gründen eine Rückforderung zulässt.
Besonderheit bei Immobilien
Während Schenkungen bei Geldbeträgen sich zwar lohnen können, aber letztendlich nicht so große Vorteile gegenüber einer Erbschaft haben, sieht die Sache bei Immobilien etwas anders aus. Immobilien können im Gegensatz zu Erbschaften in Deutschland unter Eheleuten grundsätzlich steuerfrei verschenkt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Luxusvilla oder eine kleine Eigentumswohnung handelt. Vererbt man dagegen eine Immobilie, dann muss der Erbe mindestens 10 Jahre in dieser wohlen, andernfalls können Steuern anfallen. Bei Kindern gilt ebenfalls eine Steuerfreiheit bei Schenkungen, allerdings nur bis zu einer Grenze von 200 Quadratmeter. Jeder weitere Meter muss anschließend versteuert werden. Allerdings können Hausbesitzer das Haus bei einer Schenkung aufteilen. Mit der Aufteilung an verschiedene Personen kann man unter dem gesetzlichen Freibetrag bleiben und so Steuern sparen.