Skip to content

Stufenklage um Pflichtteilsansprüche – Abstammung eines Pflichtteilsberechtigten

OLG Koblenz – Az.: 2 U 834/11 – Urteil vom 08.11.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9.6.2011, Az. 9 O 256/10, teilweise abgeändert und in seinem Tenor zu 1. wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, dem Kläger über den Bestand des Nachlasses des am …4.1940 geborenen und am …6.2006 verstorbenen …[A] durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände, der Nachlassverbindlichkeiten und der Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem  13.10.2003 Auskunft zu erteilen.“

2. Soweit der Kläger zugleich mit dem unter Ziff. 1 aufgeführten Auskunftsanspruch eine Verurteilung der Beklagten zur Ermittlung der Werte der Nachlassgegenstände beantragt hat, wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

5. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu 1/4, der Kläger zu 3/4 zu tragen.

6. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

A.

Die Parteien streiten seit Jahren über das (Nicht-)Bestehen von erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers in Bezug auf den – unter anderem verschiedene Unternehmensbeteiligungen sowie weitere erhebliche Vermögenswerte umfassenden – Nachlass des am …6.2006 verstorbenen …[A]. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger im Wege einer Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch geltend.

Die Beklagten sind die ehelichen Töchter des Erblassers und – auf Grundlage eines Testamentes vom 18.8.2003 – dessen Erbinnen. Mit Urkunde vom 24.10.2003 hatte der Erblasser für den am 12.10.2003 geborenen Kläger die Vaterschaft anerkannt. Ein am 6.4.2005 erstattetes, an den Erblasser übersandtes (privates) Vaterschaftsgutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass der Erblasser als der biologische Vater des Beklagten „mit 100 % Wahrscheinlichkeit auszuschließen“ sei.

Am 16.7.2005 fiel der Erblasser in Folge einer Gehirnblutung ins Koma, aus welchem er bis zu seinem Tod nicht mehr erwachte. Gestützt auf eine ihm im Jahr 1996 erteilte notarielle Generalvollmacht ließ der Bruder des Erblassers am 7.9.2005 für diesen eine Vaterschaftsanfechtungsklage einreichen. Das angerufene Amtsgericht München ordnete am 15.9.2005 die Einholung eines DNA-Gutachtens an. Nachdem die Mutter des Beklagten in dessen Namen rechtliche Einwände erhoben und eine Mitwirkung an der Durchführung des Beweisbeschlusses verweigert hatte, erließ das Amtsgericht am 21.11.2005 einen Vorführungsbefehl sowie am 10.5.2006 ein Zwischenurteil, durch welches die Weigerung des Beklagten sowie dessen gesetzlicher Vertreterin, an der Durchführung des Beweisbeschlusses vom 15.9.2005 mitzuwirken, insbesondere die Entnahme von Blutproben zu dulden, für rechtswidrig erklärt wurde. Gegen dieses Zwischenurteil legte der hiesige Kläger Rechtsmittel ein; im Laufe der Berufungsinstanz verstarb der Erblasser.

In der Folgezeit erklärte der Kläger die Anfechtung des Testaments vom 18.8.2003. Parallel hierzu erhob die Beklagte zu 1) negative Feststellungsklage gegen den hiesigen Kläger mit welcher sie vorrangig die Feststellung begehrte, dass der Kläger nicht Abkömmling und damit nicht pflichtteilsberechtigt gegenüber der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser sei, hilfsweise die Feststellung, dass der Kläger nicht (Mit-)Erbe nach dem Erblasser geworden sei. Durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Teilurteil vom 29.8.2007 (Bl. 117 – 124 d.A.) wies das Landgericht den dort als Hauptantrag geltend gemachten Feststellungsantrag als unzulässig ab, da die begehrte Statusfeststellung dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren vorbehalten sei. Dem dortigen Hilfsantrag hat das Landgericht durch – rechtskräftiges – Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 24.5.2011 (Bl. 147 f. d.A.) entsprochen.

Mit seiner als Stufenklage erhobenen Klage hat der Kläger in der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers geltend gemacht sowie die Vorlage von „wertermittelnden Gutachten bezüglich der sich im Nachlass zum 8.6.2006 befindenden Sachen, einschließlich der Forderungen, und zwar, Vermögensbeteiligungen, insbesondere gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Unternehmen/Gesellschaften sowie treuhänderisch gebundenes Vermögen“. Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, dem Kläger über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände, der Nachlassverbindlichkeiten und der Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem 13.10.2003 Auskunft zu erteilen und den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln. Die Klage auf Zahlung von 48.748,11 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (nebst Zinsen) hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Umstand, dass bereits in dem anderen vom Landgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreit die Frage der erbrechtlichen Verhältnisse nach …[A] Gegenstand gewesen sei, stehe der nunmehr erhobenen Stufenklage nicht entgegen. Dem Kläger stehe nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu, da er als Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt sei. Aufgrund der wirksamen Anerkennung der Vaterschaft sei der Erblasser Vater des Klägers. Insoweit bleibe unerheblich, dass der Erblasser Vaterschaftsanfechtungsklage erhoben gehabt habe, da sich dieses Verfahren mit dem Tod des Erblassers erledigt habe (§§ 619, 640 Abs. 1 ZPO a.F.). Von der Erbfolge nach dem Erblasser sei der Kläger durch das Testament vom 18.8.2003 ausgeschlossen worden. Er könne daher nunmehr den Pflichtteil gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Die Beklagten müssten insoweit auch den Wert der Nachlassgegenstände zur Zeit des Erbfalls durch Gutachten ermitteln lassen (vgl. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unbegründet sei hingegen der Anspruch des Klägers auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da ihm insoweit mangels Zahlung des begehrten Betrages von 48.748,11 € an seinen Prozessbevollmächtigten kein Schaden entstanden sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie beantragen, das Teilurteil des Landgerichts Koblenz vom 9.6.2011 wie folgt abzuändern:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände, vorrangig dagegen, dass überhaupt eine Verurteilung ausgesprochen worden sei, hilfsweise gegen die Verurteilung zur Ermittlung der Werte der Nachlassgegenstände, ohne dass insoweit klägerseits die Anspruchsvoraussetzungen dargetan worden seien. Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der Kläger hier nur aufgrund des zufälligen Todeseintritts des Erblassers statusrechtlich noch auf seine Stellung als Abkömmling des Erblassers berufen könne. Diese Rechtswirkungen habe er in dem noch zu Lebzeiten des Erblassers eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren aber nur dadurch erhalten können, dass er in rechtswidriger Weise seinen Mitwirkungspflichten im dortigen Verfahren nicht nachgekommen sei. Berücksichtige man ergänzend, dass auch die damals noch verfassungswidrige Rechtslage daran mitgewirkt habe, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht mehr die von ihm begehrte erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft habe herbeiführen können, sei es jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, dass nunmehr den beiden Beklagten als Rechtsnachfolgerinnen des Erblassers die Möglichkeit eröffnet werden müsse, die tatsächliche biologische Abstammung des Klägers vom Erblasser überprüfen zu lassen und sich im Anschluss an die Feststellung des Fehlens dieser biologischen Abstammung auch in rechtlicher Hinsicht auf die fehlende Vaterschaft berufen zu dürfen. Danach sei im vorliegenden Verfahren eine Inzidenzprüfung der Abstammung des Klägers vom Erblasser geboten. Hilfsweise machen die Beklagten geltend, dass der Kläger nur eine Auskunftserteilung beantragt habe, nicht aber die vom Landgericht darüber hinaus ausgesprochene Verpflichtung, den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln. Zumindest aber habe das Landgericht das Stufenverhältnis des § 2314 BGB verkannt, wonach Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch deutlich voneinander zu trennen seien und – im Rahmen einer nachgeschalteten Stufe – Wertermittlung nur dann verlangt werden könne, wenn die vorher erteilte Auskunft nicht bereits hinreichende Klarheit erbracht habe.

Der Kläger, der auf Zurückweisung der Berufung anträgt, verteidigt das Teilurteil insoweit und beruft sich darauf, dass ohnehin bereits aufgrund der in dem parallel geführten Rechtstreit ergangenen, rechtskräftigen Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.7.2008 (vgl. hierzu auch den nachfolgenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.4.2009, Bl. 246 d.A.) seine Stellung als Pflichtteilsberechtigter feststehe, so dass ihm auch die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nach § 2314 BGB zustünden. Einer Überprüfung seiner biologischen Abstammung stehe hier die Statussperre nach § 1599 BGB entgegen. Der auf Art. 6 GG gestützten Argumentation der Beklagten könne er im Falle der von den Beklagten angestrebten Inzidentprüfung seiner Abstammung eine Verletzung seines ebenfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts entgegenhalten. Zu Recht habe das Landgericht ihm auch bereits einen Anspruch auf Wertermittlung der Nachlassgegenstände zugesprochen. So habe er gerade im Hinblick darauf, dass das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus Unternehmensbeteiligungen bestanden habe, schon auf der ersten Stufe neben dem ausgeurteilten Auskunftsanspruch einen Anspruch auf Wertermittlung, da ohne die wertermittelnden Gutachten über diese einzelnen Unternehmensbeteiligungen eine insoweit erteilte Auskunft für ihn letztlich unergiebig bleibe.

Der Kläger beantragt – neben einer Zurückweisung der Berufung – im Wege der Anschlussberufung, das Teilurteil des Landgerichts Koblenz vom 9.6.2011 insoweit aufzuheben, als seine Klage auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 48.748,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.9.2010 abgewiesen worden sei, und dahingehend abzuändern, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an ihn 48.748,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.9.2010 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass er gegen die Beklagten einen Freistellungsanspruch wegen ihm entstandener außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 48.748,11 € habe,

äußerst hilfsweise die Sache wegen seines Anspruchs gegen die Beklagten auf Zahlung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 48.748,11 € nebst geltend gemachter Zinsen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe ihm ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch dann zu, wenn er diese bislang noch nicht an seinen derzeitigen Prozessbevollmächtigten gezahlt habe. Die Beklagten hätten sich mit der Erfüllung der ihm als Pflichtteilsberechtigtem zustehenden Ansprüche in Verzug befunden, so dass seinerseits hinreichend Anlass bestanden habe, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Insoweit bleibe auch unerheblich, dass er außergerichtlich mehrere Bevollmächtigte beauftragt habe, da er nur für einen der Bevollmächtigten die Erstattung der Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend mache.

Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

B.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind jeweils zulässig; in der Sache hat jedoch nur die Berufung teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen den landgerichtlichen Ausspruch wehrt, „den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln.“

I.

Dem Kläger steht als Pflichtteilsberechtigtem nach dem Erblasser gegenüber den Beklagten als dessen Erbinnen ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Einer Geltendmachung dieses Anspruchs im hiesigen Verfahren steht die Rechtskraft der in dem Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen über die negativen Feststellungsanträge nicht entgegen. So hat sich das landgerichtliche Teilurteil vom 24.8.2007 gerade nicht in der Sache mit einer Pflichtteilsberechtigung des Klägers befasst, sondern das entsprechende negative Feststellungsbegehren der Beklagten zu 1) als im dortigen Verfahren unzulässig abgewiesen. Selbst wenn man hierin – aufgrund der Abweisung der negativen Feststellungsklage und unter Berücksichtigung des nachfolgenden, eine (Mit-)Erbenstellung des Klägers verneinenden Schlussurteils vom 24.5.2011 – einen positiven Ausspruch einer Feststellung einer Pflichtteilsberechtigung des Klägers dem Grunde nach sähe, wären die hier geltend gemachten Ansprüche des pflichtteilsberechtigten Klägers auf Auskunft, Wertermittlung sowie Zahlung seines Pflichtteils erstmalig Verfahrensgegenstand.

Dabei hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger aufgrund der durch den Erblasser wirksam anerkannten Vaterschaft als dessen Abkömmling zu behandeln ist, solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass der Erblasser nicht sein Vater ist (vgl. § 1599 Abs. 1 BGB). An einer solchen rechtskräftigen Feststellung mangelt es hier. Diese kann auch im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht nachgeholt werden, da sie einerseits einem gesonderten Vaterschaftsanfechtungsverfahren vorbehalten ist, unabhängig hiervon den Beklagten als Rechtsnachfolgerinnen des Erblassers aber auch keine Anfechtungsberechtigung im Sinne von § 1600 Abs. 1 BGB zusteht.

So hat der Gesetzgeber den Kreis der zur Vaterschaftsanfechtung Berechtigten bewusst eng abgegrenzt und die früher bestehende Möglichkeit der Eltern eines verstorbenen (Schein-)Vaters zur postmortalen Anfechtung, die grundsätzlich erbrechtliche Auswirkungen nach sich ziehen konnte, ersatzlos abgeschafft. Dabei hat der Gesetzgeber seinen Willen in folgender Weise eindeutig artikuliert (BT-Drs. 13/4899 S. 57):

„Der Entwurf sieht dagegen ein Anfechtungsrecht der Eltern des (Schein-)Vaters nicht vor. Für eine Abschaffung dieses bestehenden Rechts haben sich ausdrücklich der Deutsche Juristentag und die Arbeitsgruppe „Nichtehelichenrecht“ ausgesprochen. Überwiegende Eigeninteressen der Eltern des (Schein-)Vaters, mit denen ein solches Recht begründet werden könnte, sind nämlich nicht zu erkennen. Die Eltern könnten zwar im Fall einer erfolgreichen Anfechtung unter Umständen an Stelle des Kindes zu gesetzlichen Erben ihres verstorbenen Sohnes werden. Dieser Gesichtspunkt müsste dann aber dazu führen, auch allen anderen in Betracht kommenden Erbberechtigten, insbesondere Geschwistern, ebenfalls ein Anfechtungsrecht zu gewähren; diese Konsequenz wird auch vom geltenden Recht nicht gezogen. Auch die Tatsache, dass das (Schein-)Enkelkind pflichtteilsberechtigter Abkömmling seiner (Schein-)Großeltern ist, vermag ein diesen zustehendes Anfechtungsrecht nicht zu rechtfertigen. Denn auch in anderen Fallgestaltungen, in denen das Enkelkind nicht leiblich von seinem Vater und den Großeltern abstammt (etwa wenn der verstorbene Sohn die Frist für die Vaterschaftsanfechtung bewusst hat verstreichen lassen oder wenn es sich um ein adoptiertes Kind handelt), können sich die Großeltern gegen das Pflichtteilsrecht des Enkelkindes nicht wehren. Die Klärung von Abstammungsfragen soll wegen des damit zusammenhängenden Eingriffs in höchstpersönliche Belange auf den Kernbereich verwandtschaftlicher Beziehungen beschränkt werden, so dass nur Vater, Mutter und Kind anfechtungsberechtigt sein sollen.“

Diese Beschränkung der Anfechtungsberechtigten auf den Kernbereich verwandtschaftlicher Beziehungen hat der Gesetzgeber später anlässlich des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts der Anfechtung der Vaterschaft bestätigt, indem er die „unverändert richtige Grundentscheidung der Kindschaftsrechtsreform von 1998“ (vgl. BT-Drs. 16/3291, S. 1) grundsätzlich unangetastet gelassen hat und nur im Hinblick auf das zwischenzeitlich als solches erkannte Problem der (missbräuchlichen) Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit ergänzend ein Anfechtungsrecht durch eine öffentliche Stelle eingeführt hat.

Räumt der Gesetzgeber den Beklagten als Kindern des Erblassers aber bewusst kein Recht ein, eine Vaterschaftsanfechtungsklage erheben zu dürfen, kann ihnen diese Möglichkeit auch nicht faktisch durch eine Inzidentprüfung der Abstammung des Klägers vom Erblasser im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits eröffnet werden. Dabei hat der Senat nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof verschiedentlich derartige Inzidentprüfungen der tatsächlichen Abstammung zugelassen hat, ohne die jeweiligen Parteien auf die fehlende Vaterschaftsanfechtung zu verweisen (vgl. nur aus jüngerer Zeit: BGHZ 191, 259; BGH, FamRZ 2012, 779; 2012, 437; NJW 2012, 1446 jeweils m.w.N.). Dabei hat der Bundesgerichtshof aber die Interessen des Kindes als entscheidendes Kriterium für die Statuierung von möglichen Ausnahmen von der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB herausgearbeitet. Eine Inzidentfeststellung der Abstammung eines Kindes ist danach nur in solchen Verfahren möglich, die keine unmittelbaren Folgen für das Kind auslösen, sondern ausschließlich Anspruchsbeziehungen zwischen einem rechtlichen Elternteil und einem Dritten betreffen (Löhnig, FamRZ 2012, 783). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da der Kläger durch eine infolge einer Inzidentprüfung möglicherweise auszusprechende Aberkennung seines Pflichtteilsanspruchs unmittelbar negativ betroffen wäre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch Rückgriff auf verfassungsrechtliche Überlegungen. Die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers für eine statusrechtliche Sperrwirkung, die grundsätzlich nur im Rahmen eines – besonderen Anforderungen unterliegenden – Verfahrens überwunden werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner zahlreichen Entscheidungen zum Recht der Vaterschaftsanfechtung (vgl. BVerfG, NJW 2007, 753; 2009, 423; 2009, 425; 2010, 3772; FamRZ 2010, 1235) nämlich nicht beanstandet. Inwieweit den Beklagten unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des vor dem Amtsgericht München geführten Verfahrens über die Anfechtung der Vaterschaft auch nach dem Tod des Erblassers eine Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, dieses Verfahren zum Abschluss bringen zu können, bedarf hier keiner Klärung. Die als verfassungswidrig gerügte damalige Rechtslage wird von der Berufungsbegründung nämlich als (Mit-)Ursache dafür benannt, dass das Anfechtungsverfahren nicht mehr zu Lebzeiten des Erblassers habe zum Abschluss gebracht werden können. Eine eventuelle Ausstrahlungswirkung der damals noch nicht in verfassungsgemäßer Weise ausgeprägten Möglichkeiten eines Vaters, die leibliche Abstammung des Kindes klären zu lassen (vgl. nunmehr § 1598a BGB) hätte schon im damaligen Verfahren Veranlassung geboten, entgegen der gesetzlichen Regelung in §§ 619, 640 Abs. 1 ZPO a.F. auf eine Fortsetzung dieses Statusverfahrens – erforderlichenfalls unter Anrufung des Bundesverfassungsgerichts – hinzuwirken. Eine Verlagerung dieser richtigerweise im Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu verortenden verfassungsrechtlichen Problematik in den hiesigen Rechtsstreit im Wege einer Inzidentprüfung ist danach nicht angezeigt.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ist eine solche Inzidentprüfung hier nicht geboten. Der Kläger muss sich nämlich nicht vorwerfen lassen, dass er und seine Mutter in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Mitwirkung an der vom Amtsgericht München angeordneten Begutachtung verweigert hätten. Vielmehr hat der Kläger im damaligen Verfahren von den ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Sowohl die Veranlassung der Klageerhebung durch den Generalbevollmächtigten, nachdem der Erblasser zu einer eigenen Willensentschließung gerade nicht mehr in der Lage war und dieser einen Zeitraum von mehr als drei Monaten seit Einholung des Privatgutachtens nicht genutzt hatte, um seinerseits die Anfechtungsklage zu erheben, wie auch die argumentative Gründung dieser Anfechtungsklage auf das heimlich eingeholte Privatgutachten (vgl. zur damaligen Rechtslage: BGH, NJW 2005, 497) lassen die Entscheidung des Amtsgerichts München als zumindest zweifelhaft erscheinen. Dass der Kläger vor diesem Hintergrund der angeordneten Beweiserhebung vor einer Klärung seiner rechtlichen Einwände durch ein übergeordnetes Gericht keine Folge geleistet hat, kann ihm daher nicht als Rechtsmissbrauch angelastet werden.

Die weiteren Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen zwischen den Parteien nicht (mehr) in Streit.

II.

Zu Recht wendet sich die Berufung aber gegen die Verurteilung durch das landgerichtliche Urteil zur Ermittlung des Werts der Nachlassgegenstände. Dabei ist ein eventueller Verstoß des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO jedenfalls dadurch geheilt, dass der Kläger das landgerichtliche Teilurteil auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Wertermittlung der Nachlassgegenstände verteidigt. Ein entsprechender Anspruch steht dem Kläger nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 a.E. BGB – zumindest derzeit – indes nicht zu.

Insoweit erkennt auch der Kläger als zutreffend an, dass es sich bei den Ansprüchen auf Auskunft und Wertermittlung um zwei voneinander unabhängige Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten handelt. Entgegen der Auffassung des Klägers, die auch das Landgericht in seinem eine parallel eingelegte sofortige Beschwerde betreffenden Nichtabhilfebeschluss vom 27.7.2012 teilt, können diese beiden Ansprüche jedoch nicht zeitgleich erfolgreich geltend gemacht werden, da sie untereinander in einem – schon zeitlich bedingten – Stufenverhältnis stehen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 13 f.; Staudinger/Haas, BGB, § 2314 Rn. 79, der in der Wertermittlung konsequenterweise die „dritte Stufe“ sieht; MünchKommBGB/Lange, § 2314 Rn. 15; Erman/Schlüter, BGB, § 2314 Rn. 7; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 2314 Rn. 17). So setzt die Ermittlung des Wertes des Nachlasses voraus, dass dieser Nachlass – insoweit trifft den Pflichtteilsberechtigten die Darlegungslast (vgl. BGH, NJW 1984, 487) – bekannt ist, also regelmäßig eine entsprechende Auskunft bereits erteilt wurde. Diese vorrangig erforderliche Auskunftserteilung bedingt indes, dass sich der Pflichtteilsberechtigte zu seinem schutzwürdigen Interesse an einer Wertermittlung durch die Erben noch gar nicht äußern kann, solange er noch keine Kenntnis von den einzelnen Nachlassgegenständen hat. Erst diese – durch die erteilte Auskunft herbeigeführte – Kenntnis versetzt ihn in die Lage, nunmehr beurteilen zu können, für welche Nachlassgegenstände ihm seinerseits eine Bestimmung des Werts möglich ist und für welche anderen Nachlassgegenstände er auf eine Wertermittlung durch die Erben angewiesen ist, um seinen Zahlungsanspruch letztlich beziffern zu können. Für die hier relevante Wertzumessung der Unternehmensbeteiligungen des Erblassers gilt insoweit, dass der Kläger selbst dann, wenn ihm Bilanzen und andere Geschäftsunterlagen vorliegen, seinen Pflichtteilsanspruch vielfach – aber eben nicht zwingend bei jeder Unternehmensbeteiligung – nicht wird berechnen können, weil er daraus die für die Bewertung besonders bedeutsamen stillen Reserven und die Ertragskraft des Unternehmens nicht vollständig erschließen kann (vgl. BGH, NJW 1990, 180). Eine allgemeine Verpflichtung der Beklagten, für sämtliche Nachlassgegenstände eine sachverständige Wertermittlung vornehmen zu lassen, ohne dass es darauf ankäme, inwieweit der Kläger auf diese Wertermittlung angewiesen ist, gibt es danach nicht.

III.

Die Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Kläger rügt insoweit zwar zu Recht, dass das Landgericht unzutreffenderweise einzig darauf abgestellt habe, dass er die Forderung seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten noch nicht erfüllt habe. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten steht dem Kläger nach §§ 280, 286 BGB aber unabhängig davon, in welcher Höhe diese Gebühren berechtigterweise in Rechnung gestellt werden durften und ob bereits ein Zahlungsausgleich erfolgt ist, nicht zu.

Auch unter Berücksichtigung seines nachgereichten Schriftsatzes vom 18.10.2012 hat der Kläger die für seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten angefallenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten nicht als verzugsbedingten kausalen Schaden darzustellen vermocht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Kläger vormals eingeschalteten Rechtsanwälte …[B] und Partner – sei es durch das zur Akte gereichte Schreiben vom 9.4.2010 (Bl. 14 – 20 d.A.) oder das dort genannte vorausgehende Schreiben vom 19.5.2009 – einen Verzug der Beklagten begründet haben dürften. Ebenso ist unstreitig geblieben, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers von diesem erst nach Ablauf der im Schreiben vom 9.4.2010 gesetzten Frist beauftragt wurde. Einen kausalen, gerade durch die beklagtenseitige Pflichtverletzung einer verspäteten Erfüllung entstandenen Schaden belegt dies dennoch nicht.

So darf sich ein Gläubiger durch den Verzug seines Schuldners veranlasst sehen, nunmehr anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch zu nehmen. Die Kosten von dessen Beauftragung stellen dann grundsätzlich einen „hierdurch entstehenden Schaden“ (vgl. § 280 Abs. 1 BGB) dar. Einer solchen Beauftragung eines Rechtsanwaltes nach Verzugseintritt bedurfte der Kläger hier indes gerade nicht, da er bereits einen Rechtsanwalt, dessen Mandat fortbestand, mit der Herbeiführung des Verzuges beauftragt hatte. Eine – wie hier – nachfolgende Beauftragung eines weiteren Rechtsanwaltes ist dann aber nicht durch den Verzug des Schuldners veranlasst, sondern gründet auf verzugsunabhängigen eigenen Motiven des Gläubigers.

Selbst wenn man den vorgenannten Überlegungen nicht folgt, ergibt sich über § 254 BGB dasselbe Ergebnis. Treibt ein Gläubiger den ihm entstehenden Schaden durch eigenes Verhalten „in die Höhe“, bedarf dies unter Schadensminderungsgesichtspunkten zumindest einer Rechtfertigung, die eine Verlagerung der entsprechenden Kosten in die Sphäre des Schuldners als sachgerecht erscheinen lässt. Gründe für seinen kostensteigernden Anwaltswechsel hat der Kläger hier aber nicht benannt, so dass er für die insoweit ergänzend angefallenen Kosten selbst einzustehen hat.

Auch die Argumentation, dass dem Kläger jedenfalls die Kosten eines Rechtsanwaltes als Schadensersatz zuzusprechen seien und hier kein darüber hinausgehender Anspruch geltend gemacht werde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Geltendmachung eines „Schadenssaldos“ setzt nämlich voraus, dass bereits bei Einschaltung des ersten Rechtsanwaltes Verzug der Schuldnerseite bestand. Dies hat der Kläger hier nicht darzulegen vermocht, so dass es hinsichtlich der Gebührenforderung der Rechtsanwälte …[B] und Partner bereits an den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs mangelt. Die durch die Beauftragung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen weiteren Gebühren bilden damit erstmalig einen potentiell erstattungsfähigen Schaden, dessen Geltendmachung sich aber den dargestellten Hindernissen ausgesetzt sieht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor, insbesondere stellen sich die von den Beklagten thematisierten verfassungsrechtlichen Fragestellungen im vorliegenden Verfahren nicht. Auch ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend herausgearbeitet, dass eine ausnahmsweise Inzidentfeststellung der (Nicht-)Abstammung des Kindes auf solche – hier nicht gegebenen – Fallgestaltungen beschränkt bleibt, in denen hieraus keine unmittelbaren Folgen für das Kind erwachsen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 148.748,11 € (Berufung: 100.000 €, Anschlussberufung: 48.748,11 € festgesetzt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!