Oberlandesgericht Hamm bestätigt Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers
In einem Fall des OLG Hamm, Az.: I-15 W 248/14, vom 30.12.2014, wurde die Beschwerde gegen die Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers zurückgewiesen, da das Nachlassgericht zu Recht handelte, indem es aufgrund der mutmaßlichen Intention der Erblasserin, die Testamentsvollstreckung trotz Wegfall des ursprünglich benannten Vollstreckers fortzuführen, einen neuen Testamentsvollstrecker ernannte. Die Entscheidung berücksichtigt insbesondere, ob die Erblasserin bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Ersternennung die Nachlassverwaltung durch einen gerichtlich ernannten Testamentsvollstrecker gewünscht hätte, was bejaht wurde.
Übersicht
- Oberlandesgericht Hamm bestätigt Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ➜ Der Fall im Detail
- Testamentsvollstreckung und die Ernennung eines Ersatzvollstreckers
- Die richterliche Entscheidung im Detail
- Gründe für die Fortsetzung der Testamentsvollstreckung
- Die Rolle des Ersatz-Testamentsvollstreckers
- Keine Begrenzung des Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers
- Schlussfolgerungen aus dem Urteil
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts zur Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers, da der Erblasserwille eine Fortführung der Testamentsvollstreckung auch nach Wegfall des ursprünglich benannten Vollstreckers erkennen lässt.
- Der Fall unterstreicht die Bedeutung der Auslegung letzter Willenserklärungen und die Möglichkeit des Nachlassgerichts, bei weggefallenen Testamentsvollstreckern und erkennbarem Erblasserwillen zur Fortführung der Testamentsvollstreckung, Ersatzvollstrecker zu ernennen.
- Das Gericht legte Wert darauf, dass die Testamentsvollstreckung im Interesse der Nachlassabwicklung angeordnet wurde und nicht personenbezogen war, wodurch die Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers gerechtfertigt ist.
- Die Beurteilung, ob ein Ersatz-Testamentsvollstrecker ernannt werden soll, basiert auf einer Gesamtbetrachtung des Testaments, wobei der mutmaßliche Wille der Erblasserin im Fokus steht.
- Die Entscheidung zeigt, dass auch gemeinnützige Organisationen als Bedachte in Testamentsangelegenheiten besondere Berücksichtigung finden können, speziell in Bezug auf die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses.
- Das Gericht verwies darauf, dass die Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der neutralen Nachlassverwaltung liegt und nicht in der Entscheidung über Erbstreitigkeiten.
- Es wurde keine Notwendigkeit gesehen, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers zu begrenzen, was die Wichtigkeit einer unparteiischen Nachlassverwaltung unterstreicht.
- Die Bedenken gegen die Person des Ersatz-Testamentsvollstreckers wurden vom Gericht als unbegründet erachtet.
- Das Urteil klärt, dass die Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers unabhängig von der Art der Erbeinsetzung ist und betont die Rolle des Nachlassgerichts in der Auslegung des Testaments.
- Die Entscheidung verdeutlicht, dass formale Anforderungen, wie sie im Erbscheinsverfahren gelten, keine direkte Auswirkung auf die Entscheidung zur Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers haben.
Die Testamentsvollstreckung
Mit einer Testamentsvollstreckung kann ein Erblasser die Abwicklung seines Nachlasses regeln. Ein Testamentsvollstrecker ist eine im Testament eingesetzte Person, die den Nachlass nach dem Tod des Erblassers verwaltet. Dabei kümmert sich der Testamentsvollstrecker um die Erfüllung der letztwilligen Verfügungen des Verstorbenen und die geordnete Übertragung des Erbes an die Erben.
Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Familienverhältnissen kann die Einsetzung eines neutralen Testamentsvollstreckers sinnvoll sein. Das Nachlassgericht hat zudem die Möglichkeit, bei Fehlen eines vom Erblasser benannten Vollstreckers, einen Ersatz-Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dies kann relevant werden, wenn der ursprüngliche Testamentsvollstrecker verstorben ist oder das Amt ausschlägt. Entscheidend ist dabei vor allem der im Testament erkennbare Wille des Erblassers.
➜ Der Fall im Detail
Testamentsvollstreckung und die Ernennung eines Ersatzvollstreckers
Im Fokus des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm stand die Frage, ob und wie ein Ersatz-Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers ernannt werden kann, wenn der ursprünglich bestimmte Vollstrecker sein Amt nicht annimmt oder niederlegt.
Die rechtliche Auseinandersetzung ergab sich, nachdem das Amtsgericht einen Ersatzvollstrecker ernannt hatte, was von einem Beteiligten angefochten wurde. Das Gericht musste klären, ob diese Ernennung mit dem mutmaßlichen Willen des Erblassers im Einklang stand und ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Ernennung erfüllt waren.
Die richterliche Entscheidung im Detail
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, einen Ersatz-Testamentsvollstrecker zu ernennen. Die Richter führten aus, dass gemäß § 2200 Abs. 1 BGB ein Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht ernannt werden kann, sollte dies dem Willen des Erblassers entsprechen. Dabei muss der Wille zur Ernennung eines Ersatzvollstreckers nicht explizit im Testament formuliert sein, sondern kann auch durch Auslegung der testamentarischen Verfügung erschlossen werden. Die Gerichte legten besonderen Wert darauf, ob der Erblasser die Fortführung der Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall des ursprünglich benannten Vollstreckers gewünscht hätte. Hierbei spielte die Unterscheidung zwischen personenbezogenen und sachlichen Gründen für die ursprüngliche Anordnung eine Rolle.
Gründe für die Fortsetzung der Testamentsvollstreckung
Die Richter betonten, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung vorrangig aus sachlichen Gründen, insbesondere zur ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung und -verwaltung, angeordnet hatte. Die Tatsache, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung selbstständig angeordnet hatte, deutet darauf hin, dass ihm an einer effektiven und streitfreien Abwicklung seines Nachlasses gelegen war. Zudem war im Testament sprachlich eine Unterscheidung zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung als solcher und der Benennung der Person des Vollstreckers erkennbar, was die Annahme stützte, dass die Durchführung der Testamentsvollstreckung im Vordergrund stand.
Die Rolle des Ersatz-Testamentsvollstreckers
Das Gericht stellte klar, dass der ernannte Ersatz-Testamentsvollstrecker die Aufgabe hat, den Nachlass neutral zu verwalten und nicht, bestehende Streitigkeiten zwischen den Erben zu entscheiden. Diese neutrale Verwaltung war insbesondere vor dem Hintergrund des bereits aufgetretenen Streits über die Auslegung des Testaments und die daraus resultierende Unklarheit über die Verteilung des Nachlasses von Bedeutung. Die Entscheidung unterstrich auch, dass gegen die Person des Ersatzvollstreckers keine Bedenken bestanden und seine Ernennung somit rechtmäßig war.
Keine Begrenzung des Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers
Interessant ist, dass das Gericht keinen Anlass sah, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers zu begrenzen. Dies verdeutlicht die Bedeutung, die dem neutralen und unparteiischen Charakter der Testamentsvollstreckung beigemessen wird, insbesondere in komplexen Erbfällen, in denen die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Erben besteht.
Schlussfolgerungen aus dem Urteil
Durch die Entscheidung des OLG Hamm wird deutlich, wie wichtig die Auslegung des Testaments und die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers für die Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers sind. Der Fall zeigt, dass die Gerichte bereit sind, im Sinne einer effektiven Nachlassabwicklung zu handeln, sofern dies dem Willen des Erblassers entspricht und der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dient.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Wann und warum wird ein Ersatz-Testamentsvollstrecker ernannt?
Ein Ersatz-Testamentsvollstrecker wird ernannt, wenn der vom Erblasser im Testament bestimmte Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen kann oder will, er während der Amtsausübung stirbt oder aus anderen Gründen, wie einer groben Pflichtverletzung, vorzeitig aus dem Amt entlassen wird.
Der Erblasser kann in seinem Testament selbst einen oder mehrere Ersatz-Testamentsvollstrecker benennen. Dies empfiehlt sich, um sicherzustellen, dass der Wille des Erblassers auch dann umgesetzt wird, wenn der primär bestimmte Testamentsvollstrecker wegfällt. Andernfalls bestimmt das Nachlassgericht einen Ersatz-Testamentsvollstrecker.
Ob das Nachlassgericht zur Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers verpflichtet ist, wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, hängt von der Auslegung des Testaments ab. Maßgeblich sind die Gründe, die den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben. Ging es ihm weniger um eine bestimmte Person als vielmehr um eine ordnungsgemäße Abwicklung seines Nachlasses, kann darin ein stillschweigendes Ersuchen zur Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers gesehen werden.
Das Gericht kann aber auch bei einem solchen Ersuchen von der Ernennung absehen, wenn diese als sinnlos oder unzweckmäßig erscheint, etwa weil die festgelegte Vergütung zu gering ist oder weitere Streitigkeiten zu erwarten sind. Die Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers soll letztlich dem Willen des Erblassers und einer reibungslosen Nachlassabwicklung dienen.
Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und den letzten Willen des Erblassers gemäß dessen Anordnungen im Testament umzusetzen. Seine Hauptaufgaben sind:
Sicherung und Erfassung des Nachlasses: Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, sichert Wertgegenstände und Dokumente und erstellt unverzüglich ein vollständiges Nachlassverzeichnis. Dieses Verzeichnis gibt den Erben einen Überblick über die Nachlassgegenstände.
Verwaltung des Nachlasses: Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass sorgfältig und gewissenhaft. Er ist dabei nicht an Weisungen der Erben gebunden, sollte aber vor größeren Rechtsgeschäften deren Zustimmung einholen. Ziel ist es, das Nachlassvermögen zu erhalten und möglichst zu vermehren.
Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen: Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass Vermächtnisse und Auflagen aus dem Testament erfüllt werden. Unterlässt er dies oder erfüllt unwirksame Anordnungen, haftet er dafür.
Auskunft und Rechenschaft gegenüber den Erben: Die Erben haben einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Bleibt er länger als 12 Monate im Amt, muss er den Erben jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.
Vorbereitung der Erbauseinandersetzung: Der Testamentsvollstrecker bereitet die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben vor. Er wickelt den Nachlass ab, indem er Schulden begleicht, Forderungen einzieht und den Nachlass in verteilungsfähigen Zustand bringt.
Abgabe der Erbschaftsteuererklärung: Es ist Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Erbschaftsteuererklärung zu erstellen und fristgerecht beim Finanzamt einzureichen.
Der genaue Umfang der Aufgaben hängt von den Anordnungen des Erblassers im Testament ab. Dieser kann die Kompetenzen des Testamentsvollstreckers erweitern oder beschränken. In jedem Fall trägt der Testamentsvollstrecker durch eine neutrale und fachkundige Abwicklung dazu bei, Streit unter den Erben zu vermeiden und den Nachlass im Sinne des Erblassers zu verteilen.
Kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers angefochten werden?
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann nicht direkt angefochten werden. Eine Anfechtung nach §§ 2078, 2079 BGB ist nur möglich, wenn der Erblasser die Ernennung aufgrund eines Irrtums oder durch Drohung veranlasst vorgenommen hat. Solche Anfechtungsgründe liegen in der Praxis aber nur sehr selten vor.
Häufiger beschweren sich Erben aus anderen Gründen über die Ernennung des Testamentsvollstreckers, etwa wegen vermeintlich mangelnder Eignung, eines Interessenkonflikts, hohen Alters oder behaupteter Verfehlungen. Solche Einwände hindern das Nachlassgericht jedoch grundsätzlich nicht daran, den vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker in sein Amt einzusetzen. Die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kann von den Erben zwar mit der Beschwerde angefochten werden. Eine erfolgreiche Verhinderung der Einsetzung ist auf diesem Weg aber nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Testamentsvollstrecker geschäftsunfähig ist.
Ungeeignetheit oder Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers spielen in der Regel erst eine Rolle, wenn es nach der Einsetzung um dessen Entlassung aus dem Amt geht. Dafür müssen die Erben dem Nachlassgericht aber einen wichtigen Grund darlegen, wie grobe Nachlässigkeit oder die Missachtung von Anordnungen des Erblassers. Bloßes Misstrauen oder Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.
Möglich bleibt noch eine Anfechtung des Testaments insgesamt, wenn die Erben nachweisen können, dass sich der Erblasser bei der Ernennung des Testamentsvollstreckers entscheidend geirrt hat. Auch das ist aber nur in seltenen Fällen erfolgversprechend.
Fazit: Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann von den Erben zwar nicht direkt, aber auf Umwegen angegriffen werden. Die Hürden dafür sind jedoch hoch. Im Regelfall müssen die Erben die Entscheidung des Erblassers hinnehmen, solange der ernannte Testamentsvollstrecker nicht grob pflichtwidrig handelt.
Wie wird der Wille des Erblassers bei der Testamentsvollstreckung berücksichtigt?
Bei der Testamentsvollstreckung steht der Wille des Erblassers im Mittelpunkt. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, diesen Willen, wie er im Testament zum Ausdruck kommt, umzusetzen. Dabei ist der wirkliche Wille des Erblassers maßgeblich, nicht der Wortlaut des Testaments.
Ist der wirkliche Wille nicht eindeutig feststellbar, muss der mutmaßliche oder hypothetische Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Dazu werden alle Umstände inner- und außerhalb des Testaments herangezogen, die Rückschlüsse auf den Erblasserwillen zulassen. Dazu gehören persönliche Verhältnisse, Beziehungen zu Verwandten und frühere Erklärungen des Erblassers. Die Auslegung darf aber nicht über das hinausgehen, was im Testament zumindest angedeutet ist (Andeutungstheorie).
Enthält das Testament Lücken, etwa weil sich Verhältnisse nach Errichtung geändert haben, wird im Wege der ergänzenden Auslegung gefragt, was der Erblasser gewollt hätte, wenn er diese Umstände bedacht hätte. Auch hier muss sich der hypothetische Wille aber im Testament andeuten.
Der ermittelte Erblasserwille ist auch für die Ernennung des Testamentsvollstreckers entscheidend. Hat der Erblasser das Nachlassgericht um Ernennung ersucht, entspricht das Gericht dem Antrag nur, wenn dies dem Willen des Erblassers entsprach. Auch bei Zweifeln an der Amtsführung des Testamentsvollstreckers kommt es darauf an, ob dessen Entlassung und Ersetzung dem Erblasserwillen entspricht.
Fazit: Der Wille des Erblassers, wie er sich aus dem Testament unter Heranziehung aller Auslegungsmöglichkeiten ergibt, leitet den Testamentsvollstrecker bei all seinen Entscheidungen. Er ist gewissermaßen das „Grundgesetz“ der Testamentsvollstreckung.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 2200 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Erläutert die Möglichkeit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht, falls der Erblasser dies in seinem Testament vorsieht. Dies ist zentral für den Fall, da es um die Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers geht.
- FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), speziell § 84 FamFG: Dieser Paragraph regelt die Erstattung außergerichtlicher Kosten und ist relevant, da im Urteil die Kostenerstattung angesprochen wird.
- §§ 61, 65 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Diese Paragraphen sind für die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschwerdeverfahren wichtig, was im Urteil zur Anwendung kam.
- § 1922, 2087 BGB: Betreffen das Erbrecht im Allgemeinen und sind relevant für die Ausführungen zur Unmöglichkeit einer Alleinerbfolge in einen einzelnen Vermögensgegenstand, was im Kontext des Erbscheinsverfahrens kritisch betrachtet wird.
- § 18 Abs. 2 BNotO (Bundesnotarordnung): Dieser Paragraph wird in Bezug auf die Einholung einer Aussagegenehmigung und die mögliche Zeugenvernehmung des Notars erwähnt, was für die Auslegung des Testaments und die Ermittlung des Willens der Erblasserin essentiell ist.
- § 2091 BGB: Wichtig für die Erläuterung der Erbeneinsetzung zu gleichen Quoten und die damit verbundene Teilungsanordnung, was zeigt, wie differenziert das Testament auszulegen ist und welche rechtlichen Überlegungen dahinterstehen.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-15 W 248/14 – Beschluss vom 30.12.2014
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 4) hat den Beteiligten zu 1) und zu 6) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 96.080,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht einen Ersatz-Testamentsvollstrecker ernannt hat.
Nach § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in dem Testament darum ersucht hat. Das Ersuchen muss nicht ausdrücklich gestellt sein, es genügt, dass sich durch gegebenenfalls ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt (BayObLG FamRZ 2003, 789; OLG München NJW 2009, 1152). Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung selbst angeordnet und ist der eingesetzte Testamentsvollstrecker wegen Nichtannahme oder Kündigung des Amtes weggefallen, so ist zu prüfen, ob das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Person fortdauern zu lassen. Hierbei ist zu prüfen, ob der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte. Insoweit kann insbesondere von Bedeutung sein, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben und ob diese Gründe, von seinem Standpunkt aus, auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen (BayObLG NJW-RR 2003, 224/225 m.w.N.; NJW-RR 1988, 387/388). Hierbei differenziert der Senat in ständiger Rechtsprechung vorrangig danach, ob davon auszugehen ist, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung aus sachlichen Gründen der Nachlassabwicklung und/oder -verwaltung, oder aber personenbezogen, etwa mit Rücksicht auf die besondere Wertschätzung der Person des Testamentsvollstreckers angeordnet hat.
Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Testament der Erblasserin sprachlich zwischen beiden Aspekten unterscheidet, indem zunächst „Testamentsvollstreckung“ angeordnet und erst in einem weiteren Satz die Person des Testamentsvollstreckers benannt wird. Dies lässt dem gedanklichen Inhalt nach durchaus den Schluss zu, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche im Vordergrund stand, und die Auswahl der Person lediglich der nächstliegenden Alternative geschuldet war.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt auch der Kreis der testamentarisch Bedachten, bei denen es sich durchgehend um nicht ortsansässige gemeinnützige Einrichtungen handelt, durchaus darauf schließen, dass für die Erblasserin bei der Anordnung der Aspekt im Vordergrund stand, die Verwaltung der Immobilien für die Übergangszeit bis zur Auseinandersetzung sicherzustellen und die Auseinandersetzung zu erleichtern. Dabei ist zwar durchaus zutreffend, dass alle Beteiligten die notwendige Sachkompetenz hätten, dies auch ohne einen Testamentsvollstrecker zu bewerkstelligen. Gleichwohl wird die notwendige Abwicklung durch einen Testamentsvollstrecker nicht unerheblich erleichtert. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es bedürfe keiner Auseinandersetzung, weil jeder Beteiligte ja bestimmte Gegenstände „geerbt“ habe, verkennt, dass das Erbrecht des BGB bei Miterben keinen unmittelbaren Erbgang in einzelne Gegenstände kennt.
Nach alledem geht der Senat davon aus, dass für die Erblasserin die Abwicklung des Nachlasses und nicht die Person des Testamentsvollstreckers im Vordergrund stand. Angesichts des Umstandes, dass die Einsetzung des (ersten) Testamentsvollstreckers unwirksam war, ist danach zu fragen, ob die Erblasserin bei Erwägung dieser Möglichkeit ein Ersuchen an das Nachlassgericht in das Testament aufgenommen hätte. Nimmt man nochmals die vorgenannten Gesichtspunkte in Betracht, so ist diese Frage zu bejahen.
§ 2200 Abs.1 BGB eröffnet für diesen Fall die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung. Auch insoweit teilt der Senat jedoch die Einschätzung des Nachlassgerichts, dass angesichts des zu Tage getretenen Streits über die Auslegung des Testaments, dessen Entscheidung noch nicht abzusehen ist, ein Bedürfnis für die neutrale Verwaltung des Nachlasses besteht. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers zu begrenzen. Angemerkt sei an dieser Stelle allerdings, dass es nicht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, den Streit der Beteiligten zu entscheiden. Dies ist Aufgabe des Nachlass- oder des Prozessgerichts.
Auch gegen die Person des Testamentsvollstreckers bestehen keine Bedenken. Dieser ist auch dem Senat als erfahrener Testamentsvollstrecker bekannt. Soweit er eine bestimmte Auslegung des Testaments vertritt, macht ihn dies nicht ungeeignet, mag der Senat seine Auffassung auch eher nicht teilen. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Streitentscheidung nicht seine Aufgabe ist, und er insbesondere durch Erteilung der notwendigen Informationen darauf zu achten hat, dass die Beteiligten vor durchgreifenden Verwaltungs- oder Abwicklungsmaßnahmen ausreichende Gelegenheit haben, ihre Rechte in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu wahren.
Auch im Übrigen hat die Auslegung des Testaments hinsichtlich der Art der Erbeinsetzung keine Bedeutung für die Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers. Diese Auslegung ist vor dem Nachlassgericht vielmehr dem Erbscheinsverfahren vorbehalten. Insoweit weist der Senat vorsorglich und ohne Präjudiz darauf hin, dass das Erbscheinsverfahren 31 VI 219/14 AG Münster gegenwärtig zu keiner Klärung führen kann, weil die mit Schriftsatz des Beteiligten zu 4) vom 17.06.2014 gestellten Anträge auf Erteilung eines Teilerbscheins -unabhängig von der Frage einer bestehenden Testamentsvollstreckung- schon aus formalen Gründen abzuweisen wären. Das Nachlassgericht kann einem gestellten Erbscheinsantrag nur entsprechen oder ihn abweisen. Es ist ihm verwehrt, den von ihm für richtig gehaltenen Erbschein zu erteilen. Den hier im Erbscheinsverfahren gestellten Anträgen kann jedoch schon deshalb nicht entsprochen werden, weil sie neben einer quotalen Erbfolge in den Gesamtnachlass die (Allein-)Erbfolge in einen einzelnen Vermögensgegenstand ausweisen sollen. Dies ist seit mehr als 100 Jahren in Deutschland eine rechtliche Unmöglichkeit (vgl. §§ 1922, 2087 BGB). Die hiermit verbundene Auffassung des Beschwerdeführers, das Grundstückseigentum könne im Wege der Grundbuchberichtigung auf ihn „umgeschrieben“ werden, ist dementsprechend ebenfalls verfehlt. Eine weitere Klärung im Erbscheinsverfahren setzt danach zunächst einmal die Umstellung auf einen tauglichen Antrag voraus.
Im Übrigen kann der Senat im vorliegenden Verfahren nur ohne jede Bindungswirkung darauf hinweisen, dass der Wortlaut des Testaments und der Kreis der Begünstigten (im Wege der erläuternden und teilweise ergänzenden Auslegung) aus seiner Sicht vier Deutungsmöglichkeiten zulassen.
1)
Die benannten Erben sind zu Quoten eingesetzt, die sich nach dem Wert der ihnen zugeordneten Gegenstände ergeben. Da allerdings durch die Einsetzung des Müttergenesungswerks auf „den Rest“ ein ungewisser Restnachlass schon im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht entstehen konnte, wäre hier abweichend von den insoweit geltenden Grundsätzen eher auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, da der Erblasserin offensichtlich bewusst war, dass der Anteil der einzelnen Bedachten wertmäßig in Relation zu einander variabel war. Hierdurch würde sich für die „Erben“, deren Gegenstand weggefallen ist, eine Quote von Null ergeben, was konstruktiv über eine auflösende Bedingtheit der Erbeinsetzung zu lösen wäre. D.h., diese Prätendenten fallen als Erben weg, haften damit aber auch nicht für die Nachlassverbindlichkeiten. Jedenfalls von Letzterem dürfte (vorbehaltlich einer noch notwendigen Sachverhaltsklärung, vgl. unten) auszugehen sein, da die Erblasserin wohl kaum gemeinnützige Organisationen begünstigt hat, um diese nur an evtl. Nachlass- oder Erbenschulden teilhaben zu lassen.
2)
Eine weitere Auslegungsvariante wäre die vorgenannte, kombiniert mit der Annahme eines Vorausvermächtnisses der zugewandten Gegenstände. Der Unterschied besteht im Wesentlichen (nur) darin, dass sich auch bei einer Wertverschiebung nach dem Erbfall keine Notwendigkeit von Zuzahlungen oder der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes ergeben kann, da jeder zum Zuge kommende Miterbe „seinen Gegenstand“ vorab erhält. Die Unterscheidung zwischen der ersten und der zweiten Variante ist für das Erbscheinsverfahren bedeutungslos.
3)
Erbeinsetzung derjenigen Bedachten, deren ihnen zugewiesener Gegenstand noch vorhanden ist, zu gleichen Teilen, verbunden mit einem Vorausvermächtnis der benannten Gegenstände, aber einer Koppelung der Erbenstellung im Wege der Bedingung an das Vorhandensein des Vermächtnisgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls. Auch hier würden die Prätendenten, deren Zuwendungsgegenstand nicht mehr vorhanden ist, wegfallen, dementsprechend aber auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten haften. In den Erbschein wären die Vorausvermächtnisse nicht aufzunehmen.
4)
Erbeneinsetzung zu gleichen Quoten (§ 2091 BGB) verbunden mit einer Teilungsanordnung. Die Teilungsanordnung führt -in Abgrenzung zu einem Vorausvermächtnis- mehr oder weniger zwingend zur Notwendigkeit eines Wertausgleichs.
Bei der Auslegung des Testaments ist zwar von dem Wortlaut der notariellen Urkunde auszugehen. Dessen Verständnis führt hier jedoch nur scheinbar zu einem eindeutigen Ergebnis. Klar erkennbar ist lediglich, dass die Erblasserin bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Beteiligten zu 2) bis 6) gemeinschaftlich zu Erben berufen wollte. Daneben hat die Erblasserin zwar Anordnungen getroffen, wie „das Erbe unter meinen o.g. Erben aufgeteilt“ werden sollte. Für die Art und Weise der Zuordnung der nachfolgend genannten Immobilien bzw. des Restnachlasses an die jeweiligen Begünstigten wird jedoch gerade nicht ein juristischer Fachausdruck gewählt. Während der Beteiligte zu 2) das Haus E-Straße „erhält“, verknüpft die Formulierung bei den weiteren Zuwendungen an die Beteiligten zu 3) bis 6) jeweils den Vorgang des Erbens mit den jeweils genannten Vermögensgegenständen in einer Weise, als fände eine unmittelbare dingliche Rechtsnachfolge des einzelnen Begünstigten in den jeweiligen Vermögenswert statt. Diese formulierungsmäßige Verknüpfung zwischen der Erbeinsetzung und der Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände verdeckt den nach juristischen Maßstäben naheliegenden Regelungsbedarf, der sich in erster Linie auf das Verhältnis der Zuwendungen der Beteiligten zu 2) bis 6) untereinander, also auf die Frage bezieht, ob jeder der Begünstigten den ihm zugedachten Vermögensgegenstand ohne Rücksicht auf die Zuwendung an die weiteren Miterben erhalten soll (Vorausvermächtnis) oder ein Wertausgleich unter den Miterben stattfinden soll (reine Teilungsanordnung). Die Erblasserin war insbesondere nicht gehindert, ihren Aktivnachlass durch Vorausvermächtnisse auszuschöpfen. Ebenso regelungsbedürftig war die Frage, welche Folgen für den Bestand der einzelnen Zuwendung für den Fall eintreten sollte, dass bis zum Eintritt des Erbfalls der Zuwendungsgegenstand infolge von Vermögensumschichtungen wegfallen sollte, eine Entwicklung, mit der bezogen auf das Lebensalter der Erblasserin von 26 Jahren zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ohne weiteres gerechnet werden musste. Die Überzeugungskraft des Hinweises darauf, dass die Formulierung des Testaments aus der Hand eines Notars stammt, ist danach begrenzt.
Im Mittelpunkt der Auslegungsüberlegungen sollte nach Auffassung des Senats der Gesichtspunkt stehen, ob nach dem Ergebnis durchzuführender Ermittlungen (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen) und den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass es der Erblasserin in erster Linie auf eine Gleichbehandlung aller fünf Zuwendungsempfänger oder schwerpunktmäßig darauf ankam, einzelne Vermögensgegenstände gezielt einer bestimmten caritativen Organisation unabhängig von dem Bestand der Zuwendungen an die anderen Empfänger zukommen zu lassen. Wenn es sich nach der Einstellung der Erblasserin quasi um eine Spende von Todes wegen für die verschiedenen caritativen Zielsetzungen der einzelnen Begünstigten handeln sollte, können gute Gründe für die Annahme bestehen, dass sich die jeweilige Zuwendung auf den beim Tode der Erblasserin noch vorhandenen Vermögenswert beschränken sollte, zumal die Erblasserin unter diesem Gesichtspunkt zu einer exakten Gleichbehandlung der begünstigten Organisationen keinen zwingenden Anlass hatte. Dabei kann auch in die Überlegung einbezogen werden, dass die Annahme einer Teilungsanordnung zur Notwendigkeit eines Wertausgleichs führt, der nur durchführbar ist, wenn der durch die Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes wertmäßig über seine Quote hinaus begünstigte Empfänger sich bereitfindet, aus eigenem Vermögen Barmittel zur Verfügung zu stellen, um den Wertausgleich realisieren zu können. Da er dazu nicht verpflichtet werden kann, kann die Durchführbarkeit der Teilungsanordnung an diesem Punkt scheitern.
Eine abschließende Auslegung ist vorliegend jedoch nicht möglich, da zuvor geprüft werden muss, ob noch tatsächliche Feststellungen möglich sind, die in die Auslegung einfließen müssten. Insoweit erscheint es dem Senat erforderlich, nach Einholung einer Aussagegenehmigung gemäß § 18 Abs.2 BNotO den Urkundsnotar zu den Umständen der Testamentserrichtung als Zeugen zu hören. Eine solche Vernehmung erscheint hier nicht deshalb entbehrlich, weil der Inhalt der Korrespondenz des Notars mit den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens darauf hindeuten könnte, dass ihm diese Umstände nicht mehr erinnerlich sind. Insoweit gilt zunächst, dass der Notar auch gegenüber den Erbprätendenten zu dem Beurkundungsvorgang überhaupt keine Angaben machen darf, solange ihm keine Verfügung der Dienstaufsicht nach § 18 Abs.2 BNotO vorliegt. In tatsächlicher Hinsicht kommt es auch nicht darauf an, was sich der Notar bei der Beurkundung gedacht hat, sondern was er mit der Erblasserin erörtert hat. Soweit ihm dies nicht mehr erinnerlich ist, wäre es immer noch wichtig, Einzelheiten über die damalige Situation der Erblasserin und ihre allgemeinen Vorstellungen zu erhalten, damit die Willensrichtung der Erblasserin wenigstens eingegrenzt werden kann. Erst wenn feststeht, dass weitere tragfähige Feststellungen zur tatsächlichen Willensrichtung der Erblasserin nicht möglich sind, ist Raum für eine an allgemeinen Überlegungen orientierte Auslegung alleine aufgrund des Wortlauts, der Systematik und der allgemeinen Lebenserfahrung.
Die Entscheidung betr. die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 84 FamFG. Der Senat sieht keine hinreichenden Gründe, die ein Abgehen von der gesetzlichen Regel rechtfertigen würden.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61, 65 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor.